Älter werden im Kreis Recklinghausen

WEITERE PFLEGEARTEN Kurzzeitpflege Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn Pflegebedürf- tige, die ansonsten zu Hause gepflegt werden, über einen begrenzten Zeitraum in einer stationären Pflege­ einrichtung untergebracht, gepflegt, betreut und versorgt werden. Was leistet Kurzzeitpflege? Kurzzeitpflege beinhaltet grundsätzlich die Sicher­ stellung der notwendigen Pflege und / oder gezielten Aktivierung der Pflegebedürftigen durch entsprechende Fachkräfte. Die Kurzzeitpflege wird in verschie­ denen Pflegeeinrichtungen angeboten, zum Beispiel in Alten- und Pflegeheimen sowie in separaten Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Die Pflegekassen übernehmen Leistungen der Kurz- zeitpflege nur in „zugelassenen“ Pflegeeinrichtungen, mit denen sie so genannte Versorgungsverträge ab- geschlossen haben. Welche Einrichtungen das im Kreis Recklinghausen sind, erfahren Sie direkt beim Beratungs- und Infocenter Pflege (BIP) oder bei Ihrer Pflegekasse. Wie wird Kurzzeitpflege finanziert? Die Pflegekasse erbringt auf Antrag Leistungen der Kurzzeitpflege für längstens 8 Wochen im Gesamt- wert von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr. Der Pflegebedürftige muss mindestens den Pflegegrad 2 haben. Die Leistungen umfassen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Be- treuung und die Aufwendungen für Leistungen der Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. Nicht verbrauchte Leistungen der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege einge- setzt werden. Sofern Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen zur Deckung dieser Kosten nicht aus- reicht, können er oder sein Bevollmächtigter sich an das zuständige Sozialamt wenden. Verhinderungspflege Neben der Kurzzeitpflege gibt es auch noch die so­ genannte Verhinderungspflege für Pflegebedürftige in allen Pflegegraden. Diese Ansprüche bestehen unter Umständen auch nebeneinander. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen zuvor mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Pflege­ kasse erstattet dann für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr bis zu 1.612 Euro, sofern die Ersatzpflege nicht von einer Person durchgeführt wird, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist. Diese Personen erhalten nur einen Betrag in Höhe des Pflegegeldes und anfallende Fahrtkosten. 50 Prozent der Leistungen der Kurzzeitpflege können auch für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, maximal 2.418 Euro. Die Verhinderungspflege kann im häuslichen Bereich durch private Pflegepersonen oder zugelassene Pflege- dienste erbracht werden. Sie kann aber auch wie die Kurzzeitpflege außerhalb der häuslichen Umgebung in Pflegeeinrichtungen erfolgen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in Ihrem örtlichen Beratungs- und Infocenter Pflege (BIP) . © monkeybusinessimages / Thinkstock 40 WEITERE PFLEGEARTEN info@ residenz -recklinghausen.de Urlaub für Körper und Seele

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