Älter werden im Kreis Recklinghausen

Immer mehr Pflegebedürftige und deren Angehörige können die vollen Heimkosten nicht aufbringen und sind auf staatliche Unterstützung in Form von Pflege- wohngeld oder Hilfe zur Pflege angewiesen. Pflegewohngeld Viele Bewohnerinnen und Bewohner der Pflege­ einrichtungen sind nicht in der Lage, die anfallenden Kosten in einem Pflegeheim selbst zu tragen. In Nord- rhein-Westfalen erhalten sie daher unter bestimmten Voraussetzungen vom Einrichtungsträger ein sogenann- tes Pflegewohngeld. Dieses ist bis zur Höhe des Betrages der Investitions­ kosten begrenzt. Das Pflegewohngeld ist einkommens- und ver- mögensabhängig und kann entweder durch die Pflegeeinrichtung selbst oder vom Pflegebedürftigen beim Träger der Sozialhilfe beantragt werden. Sozialhilfe bei stationärer Unterbringung In vielen Fällen reicht das Pflegewohngeld zur Deckung der Heimkosten allein nicht aus. Dann kann beim zuständigen Sozialhilfeträger ein Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem zwölften Sozial­ gesetzbuch beantragt werden. Die Hilfe zur Pflege übernimmt dann nach Prüfung der einkommens- und Vermögensverhältnisse alle notwendigen Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, welche der Bewohner nicht selbst tragen kann. Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Ein- künfte in Geld oder Geldeswert wie z. B. Renten, Pensionen, Unterhaltszahlungen, Miet- und Pachtein- nahmen, Kapitalerträge. Alle Einkünfte sind bei der Antragstellung anzugeben. In der Regel ist das volle monatliche Einkommen zur Deckung der Kosten einzusetzen. Ausnahmen werden bei der Leistungs- gewährung berücksichtigt. Dem Partner zu Hause verbleibt ein ausreichender Teil des gesamten Einkom- mens und Vermögens zur Deckung seines eigenen Lebensunterhaltes. Zum Vermögen zählen grundsätzlich alle vorhandenen Werte und Güter wie z. B. Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebensversiche­ rungen, Pkw, Haus- und Grundvermögen. Zum Vermögen zählen auch Forderungen gegen Dritte und vermögenswerte Rechte. Das sind z. B. Schadens­ ersatzforderungen oder Erbansprüche. Aus Übergabeverträgen (Haus- und Grundvermögen), Altenteilen Wohnrechten und Nießbrauch können sich geldwerte Ausgleichsansprüche ergeben, die für die Kosten des Heimaufenthaltes einzusetzen sind. Schenkungen (Geldbeträge oder andere Vermögens- werte) werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückgefordert, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit erfolgten. Von einem Vermögenseinsatz verschont ist in der Regel Barvermögen bis 5.000 Euro bei Allein­ stehenden bzw. 10.000 Euro bei Verheirateten. Daneben sind geschützt Einfamilienhäuser bezie- hungsweise Eigentumswohnungen, solange diese eine angemessene Größe nicht übersteigen und dem Ehe- / Lebenspartner als Wohnung dienen. Eine Sterbe- geldversicherungen und Bestattungsvorsorgeverträge sind unter bestimmten Voraussetzungen geschützt. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie kostenfrei hier: BIVA e. V. Siebenmorgenweg 6 – 8 · 53229 Bonn Telefon: 0228 90904848 Internet: www.biva.de 45 VOLLSTATIONÄRE PFLEGE Wir bieten an ... • stationäre Altenpflege • alterspsychiatrische Pflege • Seniorenwohnungen • Mittagstisch mit eigener Küche • anerkannter Ausbildungsbetrieb • individuelle Betreuung/ Hausbesuche Eisenbahnstraße 19 · 45711 Datteln Telefon 02363 364-0 · Fax 02363 364-425 E-Mai l: info@ludgerushaus.de · www.ludgerushaus.de

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