Wegweiser für Senioren Landkreis Recklinghausen

WEITERE PFLEGEARTEN Kurzzeitpflege Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn Pflegebedürftige, die ansonsten zu Hause gepflegt werden, über einen begrenzten Zeitraum in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht, gepflegt, betreut und versorgt werden. Was leistet Kurzzeitpflege? Kurzzeitpflege beinhaltet grundsätzlich die Sicherstellung der notwendigen Pflege und / oder gezielten Aktivierung der Pflegebedürftigen durch entsprechende Fachkräfte. Die Kurzzeitpflege wird in verschiedenen Alten- und Pflegeeinrichtungen angeboten. Die Pflegekassen übernehmen Leistungen der Kurzzeitpflege nur in „zugelassenen“ Pflegeeinrichtungen, mit denen sie so genannte Versorgungsverträge abgeschlossen haben. Welche Einrichtungen im Kreis Recklinghausen dazu gehören, erfahren Sie direkt beim Beratungs- und Infocenter Pflege (BIP) oder bei Ihrer Pflegekasse. Sie werden auch durch die BIP bei der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz unterstützt oder durch den Heimfinder NRW (rund um die Uhr): www.heimfinder.nrw.de. Wie wird Kurzzeitpflege finanziert? Die Pflegekasse erbringt auf Antrag Leistungen der Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen im Gesamtwert von bis zu 1.612 Euro und ab 1. Januar 2022 von bis zu 1.744 Euro im Kalenderjahr, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Die Leistungen umfassen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. 50 Prozent der nicht verbrauchten Leistungen der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Sofern Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person zur Deckung dieser Kosten nicht ausreicht, kann Kontakt mit dem zuständigen Sozialamt aufgenommen werden. Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus Seit dem 21. Juli 2022 gibt es die Möglichkeit, die Übergangspflege im Krankenhaus zu nutzen. Übergangspflege besagt: Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Übergangspflege besteht längstens für 10 Tage. Die Kosten für die Krankenhausbehandlung, Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten werden von der Krankenkasse übernommen. Ggf. ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Tag zu leisten. Verhinderungspflege Neben der Kurzzeitpflege gibt es auch noch die sogenannte Verhinderungspflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Dabei sollte die Pflegebedürftigkeit bereits sechs Monate bestehen. Diese Ansprüche bestehen unter Umständen auch nebeneinander. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen zuvor in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Pflegekasse erstattet dann für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr bis zu 1.612 Euro (ab 1. Januar 2022 bis zu 1.774 Euro), sofern die Ersatzpflege nicht von einer Person durchgeführt wird, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist. Diese Personen erhalten einen 1,5-fachen Betrag in Höhe des Pflegegeldes und anfallende Fahrtkosten. 50 Prozent der Leistungen der Kurzzeitpflege können auch für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, maximal 2.418 Euro (ab 1. Januar 2022 maximal 3.224 Euro). Verhinderungspflege kann im häuslichen Bereich durch private Pflegepersonen oder zugelassene Pflegedienste erbracht werden. Sie kann aber auch wie die Kurzzeitpflege außerhalb der häuslichen Umgebung in Pflegeeinrichtungen erfolgen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in Ihrem örtlichen Beratungs- und Infocenter Pflege (BIP). 51 Weitere Pflegearten

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=