Wegweiser für Senioren Landkreis Recklinghausen

Finanzierung Wenn Sie sich für eine Einrichtung entschieden haben, kommt es zum Abschluss eines Heimvertrages. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Selbstverständlich sind hier die genauen Kosten aufgeführt, die an den Heimträger zu zahlen sind. Die Kosten in einer Pflegeeinrichtung setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen und sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich hoch: • dem Anteil für die Kosten der Pflege (Pflegesatz) • dem Anteil für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten • dem Anteil für die Ausbildungskosten und • dem Investitionskostenanteil Seit dem 1. Januar 2017 wurde durch die Pflegereform geregelt, dass alle Bewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil zahlen, der die Pflegekosten abdeckt. Ab dem 1. Januar 2022 erhalten pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 in den ersten 12 Monaten in einer vollstationären Einrichtung einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent des Eigenanteils der Pflegekosten. Im zweiten Jahr einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und im vierten Jahr 70 Prozent. Alles muss im Heimvertrag aufgeführt sein, damit Sie wissen, worauf Sie Anspruch haben und wofür Sie bezahlen. Immer mehr Pflegebedürftige und deren Angehörige können die vollen Heimkosten nicht aufbringen und sind auf staatliche Unterstützung in Form von Pflegewohngeld oder Hilfe zur Pflege angewiesen. In vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent der Heimaufwendungen in den Pflegegraden 2 bis 5 (max. 266 Euro). Pflegewohngeld Viele Bewohner*innen der Pflegeeinrichtungen sind nicht in der Lage, die anfallenden Kosten in einem Pflegeheim selbst zu tragen. In Nordrhein-Westfalen erhalten sie daher unter bestimmten Voraussetzungen vom Einrichtungsträger ein sogenanntes Pflegewohngeld. Dieses ist bis zur Höhe des Betrages der Investitionskosten begrenzt. Das Pflegewohngeld ist einkommens- und vermögensabhängig und kann entweder durch die Pflegeeinrichtung selbst oder vom Pflegebedürftigen beim Träger der Sozialhilfe beantragt werden. Sozialhilfe bei stationärer Unterbringung In vielen Fällen reicht das Pflegewohngeld zur Deckung der Heimkosten allein nicht aus. Dann kann beim zuständigen Sozialhilfeträger ein Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem zwölften Sozialgesetzbuch beantragt werden. Die Hilfe zur Pflege übernimmt dann nach Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse alle notwendigen Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, welche der Bewohner nicht selbst tragen kann. Mit dem 1. Januar 2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Demnach soll ein Kind pflegebedürftiger Eltern erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro zum Elternunterhalt verpflichtet werden. Das Sozialamt prüft eine Unterhaltspflicht nur in Fällen, in denen das Einkommen eines Kindes über der 100.000 Euro-Grenze vermutet wird – gemeint ist das steuerrechtliche Brutto-Jahreseinkommen. Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert wie z. B. Renten, Pensionen, Unterhaltszahlungen, Miet- und Pachteinnahmen, Kapitalerträge. Alle Einkünfte sind bei der Antragstellung anzugeben. In der Regel ist das volle monatliche Einkommen zur Deckung der Kosten einzusetzen. Ausnahmen werden bei der Leistungsgewährung berücksichtigt. Falls ein Partner ins Heim geht, verbleibt dem Partner zu Hause ein ausreichender Teil des gesamten Einkommens und Vermögens zur Deckung seines eigenen Lebensunterhaltes. Daneben sind Einfamilienhäuser beziehungsweise Eigentumswohnungen geschützt, solange diese eine angemessene Größe nicht übersteigen und dem Ehe- / Lebenspartner als Wohnung dienen. Eine Sterbegeldversicherung und Bestattungsvorsorgeverträge sind ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen geschützt. Zum Vermögen zählen grundsätzlich alle vorhandenen Werte und Güter wie z. B. Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen, Pkw, Haus- und Grundvermögen. Zum Vermögen zählen auch Forderungen gegen Dritte und vermögenswerte Rechte. Das sind z. B. Schadensersatzforderungen oder Erbansprüche. Aus Übergabeverträgen (Haus- und Grundvermögen), Altenteilen Wohnrechten und Nießbrauch können sich geldwerte Ausgleichsansprüche ergeben, die für die Kosten des Heimaufenthaltes einzusetzen sind. 57 VOLLSTATIONÄRE PFLEGE

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=