Ratgeber für Seniorinnen und Senioren der Stadt Rees

20 6. Vorsorge, Testament und Todesfall 6.1 Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung Eine Krankheit oder ein Unfall kann jeden in eine Situation bringen, in der er außerstande ist, für sich selbst zu entschei- den, Wünsche zu äußern und selbstbestimmt zu handeln. Auch wenn Angehörige und andere Vertrauenspersonen die Wünsche des anderen kennen, können sie nicht rechtsver- bindlich entscheiden und tätig werden. Dafür benötigen sie eine Vertretungsvollmacht. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung In einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Perso- nen benannt, die imBedarfsfall handeln sollen. Die Vollmacht gilt nur für die Angelegenheiten, die in der Vorsorgevollmacht aufgeführt sind. Sie ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmtheit. Neben rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten kann zum Bei- spiel für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit eine Person vorgeschlagen werden, die die Betreuung übernehmen soll. Eine Vorsorgevollmacht ist eine absolute Vertrauenssache. Man sollte deshalb bedenken, dass es im Notfall vielleicht keine Möglichkeit mehr gibt, den Bevollmächtigten zu kont- rollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Eventuell sollte daher dem Gericht lediglich eine bestimmte Vertrauensperson als Betreuer vorgeschlagen werden. Die Vorsorgevollmacht unterliegt keiner besonderen Formvorschrift, muss aber unbedingt persönlich unterschrieben werden. Es ist ratsam, die Vollmacht notariell bestätigen zu lassen. Patientenverfügung Die Patientenverfügung gibt den Willen einer Person wieder, wie im Krankheitsfall von den Ärzten mit sog. lebensver- längernden Maßnahmen umgegangen werden soll. Nach- dem der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen eine schwerwiegende Entscheidung ist und diese Verfügungen umstritten sind, sollte man sich die Formulierungen genau überlegen und möglichst mit seinen Ärzten abstimmen. Die Patientenverfügung ist an keine besondere Form gebun- den. Vertrauenspersonen sollten darüber informiert sein. Zur Sicherheit kann die Vorsorgevollmacht nebst Betreuungs- und Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Weitere Informationen und ggf. Broschüren zu diesemThema erhalten Sie u. a. im Internet unter folgenden Adressen: • www.bmj.bund.de (als Suchbegriff z. B. „Patientenverfügung“ eintragen) © VRD - Fotolia

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