Verbandsgemeinde Rennerod Informationsbroschüre

WASSER § 1a: Grundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebens- raum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Abwasserbeseitigung: Jeder ist verpflichtet, mit Wasser sparsam umzugehen. Der Anfall von Abwasser ist soweit wie möglich zu ver- meiden. Niederschlagswasser soll nur in dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden, soweit es nicht bei demjenigen, bei dem es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden kann und die Möglichkeit nicht besteht, es mit vertretbarem Aufwand in ein oberirdisches Gewässer mittelbar oder unmittelbar abfließen zu lassen. Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemein- heit nicht beeinträchtigt wird. Zum Abwasser gehören Schmutzwasser und Niederschlagswasser, soweit es in die Kanalisation eingeleitet wird. Nicht in die Abwasseranlage (Kanalisation) eingeleitet werden dürfen: Asche, Dung, Müll, Kehricht, Sand, Glas, Kunststoffe, Schlacht- und Küchenabfälle, Frittierfette, feuergefährliche und explosive Stoffe, Benzin, Fette, Öle, Karbid, um nur einige beispielhaft aufzuzählen. Fehl- verhalten führt zu Abwassermissständen. Zuständig: Verbandsgemeindeverwaltung (Verbandsgemeindewerke) Rennerod | Wasserversorgung – Abwasserbeseitigung | Telefon: 02664 5067-0 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord | Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz | Kirchstraße 45 | 56410 Montabaur | Telefon: 02602 152-0 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises | Untere Wasserbehörde | Telefon: 02602 124-375 Abgrabungen: Im Außenbereich sind Abgrabungen grundsätzlich als Eingriffe in die Natur und Landschaft zu werten und nach dem Landespflegegesetz oder Wasserhaushaltsgesetz genehmigungs- pflichtig. Die Gewinnung von Bodenbestandteilen zu gewerblichen Zwecken oder Abgrabungen in der unmittelbaren Nähe von Ge- wässern sind auf der Grundlage wasserrechtlicher Bestimmungen erlaubnispflichtig. Innerhalb der Ortslage gelten die Bestimmungen des Baurechts, d. h. Abgrabungen ab 2 Meter Tiefe und mit einer Fläche von 30 Quadratmeter sind genehmigungspflichtig. Zuständig: Kreisverwaltung /Westerwaldkreis | Untere Landespflegebehörde | Untere Wasserbehörde | Untere Bauaufsichtsbehörde | Telefon: 02602 124-262 Fischereirechte können nur von dazu Berechtigten ausgeübt werden. Der Inhaber des Fischereirechts darf in einem Gewässer Fische fangen, hat aber gleichzeitig auch eine Hegepfllicht. Fischereirechte, die keine Eigenfischbezirke ausmachen, sind auf genossenschaftlicher Basis zu gemeinschaftlichen Fischereibezirken zusammengeschlossen. Zuständig: Kreisverwaltung /Westerwaldkreis | Veterinäramt | 56410 Montabaur | Telefon: 02602 124-0 Fischereischein: Angeln ist nur mit einem gültigen Fischereischein zulässig. Dieser wird von der Allgemeinen Ordnungsbehörde erteilt, wenn der Bewerber die Fischerprüfung bestanden hat. Zuständig: Verbandsgemeindeverwaltung Rennerod | Allgemeine Ordnungsbehörde | Telefon: 02664 5067-0 Gewässerunterhaltung: Pflege der Wasserläufe zum Erhalt des Wasserabflusses, zur Reinigung und zur Förderung der Entwicklung als Bestandteil von Natur und Landschaft. Hierzu zählt insbesondere die Einrichtung von Uferstreifen in angemessener Breite. Oberirdische Gewässer werden nach dem Landeswassergesetz nach ihrer wasserwirt- schaftlichen Bedeutung (Größenordnung) in drei Kategorien geteilt. Zuständig: Für Wasserläufe I. Ordnung | Das Land, vorbehaltlich der Aufgabe des Bundes an den Bundeswasserstraßen, dieses vertreten durch Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord | Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz | Bahnhofstraße 49 | 56410 Montabaur | Telefon: 02602 152-0 | Im Bereich der Verbands­ gemeinde Rennerod liegen keine Gewässer I. Ordnung Wasser 49

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