Älter werden in Rheinberg

2. Weitere Beratungsstellen und Kontaktpersonen Kreis Wesel – Beratung für Schwerbehinderte Personen, die dauernd (voraussichtlich länger als 6 Monate) körperlich, geistig oder seelisch beeinträch - tigt sind, können beim zuständigen Fachdienst des Kreises Wesel einen Antrag auf Feststellung des Gra- des der Behinderung stellen. Kreis Wesel Fachdienst 56 (Schwerbehindertenausweise) Reeser Landstraße 31, 46483 Wesel Servicebüro Raum 44 (Erdgeschoss) Tel.: 0281 2074980 E-Mail: schwerbehindertenausweise@kreis-wesel.de Für Auskünfte und Anträge bei der Stadtverwaltung Rheinberg wenden Sie sich bitte an Stadt Rheinberg Fachbereich Jugend und Soziales Frau Nowak Orsoyer Straße 18 Zimmer 26 Tel.: 02843 171-328 Heimaufsicht des Kreises Wesel Die Heimaufsicht hat die Aufgabe, Einrichtungen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pfle- gebedürftige Menschen und Menschen mit Behinde- rung anbieten, zu informieren, zu beraten und für die behördliche Qualitätssicherung zu sorgen. Rechtliche Grundlage ist das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG). Die Heimaufsicht ist Anlaufstelle für die in den Einrich- tungen lebenden Menschen, deren Angehörige und/ oder Betreuerinnen oder Betreuer und die dort arbei- tenden Beschäftigten. Sie informiert diesen Perso- nenkreis über heimrechtliche Belange und nimmt sich ihrer Sorge und Nöte an. Kreis Wesel – Heimaufsicht Herr Fuhr Reeser Landstraße 31, 46483 Wesel Zimmer 345, 3. OG Tel.: 0281 207-2345 Fax: 0281 207-672345 E-Mail: harald.fuhr@kreis-wesel.de Betreuungsstelle/Vorsorgevollmacht Bei der Betreuungsverfügung/Vorsorgevollmacht legen Sie selbst eine Person Ihres Vertrauens fest, die dann allgemein oder beschränkt bevollmächtigt ist, einzelne Angelegenheiten in Ihrem Sinne zu erledigen, wenn Sie selbst dazu nicht in der Lage sind. Sie soll- ten daher mit der von Ihnen ausgesuchten Person ent- sprechende Gespräche führen. Vordrucke können Sie aus dem Internet selbst ausdrucken. Grundsätzlich ist es nicht unbedingt notwendig, hierfür einen Notar aufzusuchen. Sind Sie selbst nicht mehr in der Lage, Ihre Angelegenheiten zu regeln, und haben Sie keine entsprechende Vorsorge getroffen, muss das Amts- 2. WEITERE BERATUNGSSTELLEN UND KONTAKTPERSONEN 11

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