Seniorenwegweiser der Stadt Rheinberg

13 durch das Betreuungsgericht erfolgt, können Sie dies in Form einer Betreuungsverfügung festlegen. Diese Verfügung ist für das Betreuungsgericht verbindlich, soweit keine rechtlichen Gründe dagegensprechen. In der Betreuungsverfügung können Sie vorschlagen, wer als Betreuer*in eingesetzt werden soll. Sie können außerdem Wünsche zum Inhalt und zur Führung der Betreuung äußern, z. B. ob und durch wen Sie zu Hause gepflegt werden möchten, in welchem Pflegeheim Sie ggf. gepflegt werden möchten, ob Schenkungen zulässig sein sollen und vieles mehr. Patientenverfügung Viele Menschen fürchten aufgrund der heute sehr fortschrittlichen Medizin, durch Apparate künstlich am Leben erhalten zu werden. Hier ist die Patientenverfügung die Möglichkeit, für die letzte Phase des Lebens genau festzulegen, in welchen Situationen (zum Beispiel im Sterbeprozess, im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, bei einem sehr weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozess, bei einer Hirnschädigung) welche medizinischen Maßnahmen (nicht) gewünscht sind (z. B. keine Apparatemedizin, keine künstliche Ernährung/Flüssigkeitsvergabe, keine Dialyse). Die Patientenverfügung ist eine verbindliche Anleitung für jeden, der Sie medizinisch behandelt, für die Person, die Sie betreut, oder für die Bevollmächtigten. Auch hier gibt es eine Vielzahl von Vordrucken. Wichtig ist, dass die Krankheitsbilder und ärztliche Maßnahmen konkret beschrieben werden. Hierzu sollten Sie mit einer Ärztin oder einem Arzt Ihres Vertrauens sprechen! Lassen Sie sich beraten. Die Betreuungsstellen vor Ort tun dies gerne. Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin für ein Gespräch. Wenn Sie nicht zu uns kommen können, sind auch Hausbesuche möglich. • Wer organisiert für mich ambulante Hilfen? • Wer spricht mit meinem Arzt oder meiner Ärztin? Eine große Sorge vieler Menschen ist, dass eine fremde, vom Gericht eingesetzte Person über sie bestimmen darf. Um dies zu vermeiden, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vorsorge. Vollmacht Sie können eine Vollmacht erteilen, um eine vom Gericht bestellte Betreuung zu verhindern. Eine Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn andere Hilfen (z. B. Angehörigenhilfe, Nachbarschaftshilfe, Vollmacht) nicht ausreichen oder nicht vorhanden sind. Die Vollmacht regelt die rechtliche Vertretung. Sie selbst bestimmen zu einem Zeitpunkt, an dem es Ihnen noch gut geht, eine Person, die Sie vertreten darf, wenn Sie sich selbst nicht mehr um ihre Angelegenheiten kümmern können. Mit der Vollmacht berechtigen Sie eine Person, die Sie lange kennen und der Sie vertrauen – z. B. ein Familienmitglied, eine Freundin oder einen Freund – sich im Notfall um Sie zu kümmern. Sie legen auch fest, in welchen Angelegenheiten diese Person für Sie entscheiden soll. Es gibt viele Informationen und verschiedene Muster für die Inhalte einer Vollmacht, was verwirrend sein kann. Die Betreuungsstelle berät Sie über die Inhalte von Vorsorgeverfügungen, nimmt die Vollmacht auf und beglaubigt die Unterschrift öffentlich gegen eine Gebühr von 10 Euro. Damit ist sicher, dass die Vollmacht rechtlich nicht angezweifelt werden kann. Je nach Lebens- und Vermögenssituation ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt oder Notar aufzusuchen. Betreuungsverfügung Wenn Sie eine rechtliche Betreuung einer Vollmacht vorziehen, z. B., weil dabei eine gerichtliche Kontrolle der Betreuer*innen

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