Seniorenwegweiser der Stadt Rheinberg

22 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII tritt ein, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben: • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Hilfebedürftigkeit vorliegt. Hilfe zum Lebensunterhalt Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besteht. Stadt Rheinberg Fachbereich Soziales Orsoyer Straße 18, 47495 Rheinberg Annette Twardzik, Zimmer 28 Tel.: 02843 171-319, Buchstabe A – K Tanja Kiwitt, Zimmer 27 Tel.: 02843 171-322, Buchstabe L – Z Hilfe zur Pflege/Pflegewohngeld Hilfe zur Pflege Die Leistungen der Hilfe zur Pflege entsprechen weitgehend den Leistungsarten der Pflegeversicherung. Gegenüber dem bisherigen Recht sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs insbesondere um ambulante und stationäre Betreuungsleistungen erweitert worden. Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. In den Fällen, in denen die häusliche Pflege nicht ausreicht und die pflegebedürftigen Personen die Kosten einer stationären Pflege nicht durch Leistungen der Pflegekasse, durch eigenes Einkommen oder Vermögen tragen können, werden diese von dem Träger der Sozialhilfe übernommen. Einkommen und Vermögen werden bei der Gewährung von Sozialhilfe angerechnet. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten werden von der Pflegeversicherung nicht getragen und bei Hilfebedürftigkeit von der Sozialhilfe übernommen. 3 Finanzielle Unterstützung

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