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Beispiel zum Wohnen, Arbeiten oder für den
landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden
soll. Er umfasst im Gegensatz zum Bebauungs-
plan das gesamte Gemeindegebiet. Der Flä-
chennutzungsplan besitzt allerdings noch keine
allgemeine Verbindlichkeit, es entsteht also kein
Anspruch auf die dargestellte Nutzung. Ein
Bebauungsplan, der diese Eigenschaft dann
aufweist, kann jedoch nur aus dem Flächen-
nutzungsplan entwickelt werden.
Bebauungsplan
Die Gemeinde beschließt aus dem Flächen­
nutzungsplan folgend die Aufstellung eines
Bebauungsplanes (verbindlicher Bauleitplan,
§ 30 BauGB), wenn es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung notwendig ist. Im
Bebauungsplan werden die Art und das Maß
der baulichen Nutzung, die überbaubaren
Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen
detailliert für relativ kleine Gemeindeteile fest-
gelegt. Der Bebauungsplan weist ein Gebiet
also als Misch-, Wohn- oder Industriegebiet
aus, regelt die Grundflächen- und Geschoss­
flächenzahl sowie Baugrenzen. Zusammenge-
fasst regelt der Bebauungsplan also, welches
Gebäude wie und an welcher Stelle gebaut
werden darf.
Viele Bebauungspläne beinhalten neben den
eigentlichen Festsetzungen auch noch örtliche
Bauvorschriften gem. LBO über die genaue
Ausgestaltung des Außenbereichs ­baulicher
Anlagen. Hier kann zum Beispiel die Auswahl
der Baustoffe und der Farben des ­Hauses sowie
die Neigung der Dächer vonWohnhäusern eine
Rolle spielen.
Als Bauinteressent sollten Sie sich daher auf
jeden Fall bei der Gemeinde oder bei der
Bauvorschriften in Grundzügen
Das Baurecht  – allgemein –
Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei grundsätzlich unterschied-
liche Bereiche:
Das Bauplanungsrecht klärt vorab, wo und was prinzipiell gebaut wer-
den darf. Die genauen Regelungen finden sich im Baugesetzbuch
(BauGB). Außerdem geben die Bebauungspläne als Ortsrecht der
­Gemeinden zusammen mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Aus-
kunft. Das Bauplanungs­recht ist bundesweit einheitlich. Das Bauord-
nungsrecht wiederum ist geregelt durch die Bauordnung des Landes
Baden-Württemberg (LBO). Darin wird genau festgelegt, wie und unter
welchen Umständen gebaut werden darf. Es beschäftigt sich also mit
der konkreten Ausführung des Bauvorhabens. Damit ein Bauvorhaben
genehmigt wird, muss sowohl eine Übereinstimmung mit dem Baupla-
nungsrecht und dem Bauordnungsrecht gegeben sein, als auch mit
sons­tigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baunebenrecht).
Das Bauplanungsrecht
Bauleitplanung
Die Bauleitplanung regelt die bauliche Nutzung von Grund und Boden
allgemeinverbindlich. Aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung und
der damit einhergehenden Planungshoheit wird die Bauleitplanung von
den Gemeinden erstellt.
Die Bauleitplanung ist gegliedert in zwei Stufen: Als Vorbereitung dient
der für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellte Flächennutzungs-
plan, anschließend wird der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan
(§ 1 Abs. 2 BauGB) erarbeitet. Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dabei soziale, wirt­
schaftliche und umweltschonende Anforderungen nachhaltig berück­
sichtigen. Dadurch wird eine dem Wohl der Allgemein­heit dienende
so­zial­gerechte Bodennutzung garantiert.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan, der auch vorbereitender Bauleitplan ge­nannt
wird, versteht sich als erste grobe Planung bezüglich der Nutzung des
Gemeindegebietes. Er liefert also eine Richtlinie, ob eine Fläche zum
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