Seite 17 - 79618_37_02_14

Basic HTML-Version

15
Abstandsflächen in Sonderfällen (§ 6 LBO)
„In den Abstandsflächen baulicher Anlagen
sowie ohne eigene Ab­standsflächen sind zu-
lässig:
1. Gebäude oder Gebäudeteile, die eineWand-
höhe von nicht mehr als einemMeter haben.
2. Garagen, Gewächshäuser und Gebäude
ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhö-
he bis drei Meter und einer Wandfläche bis
25 Quadratmeter.
3. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
soweit sie nicht höher als zweieinhalb Meter
sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als
25 Quadratmeter beträgt.
4. Landwirtschaftliche Gewächshäuser, die
nicht unter Nummer zwei fallen, soweit sie
mindestens einen Meter Abstand zu Nach-
bargrenzen einhalten.“
Die am Bau Beteiligten
Grundsatz (§ 41 LBO)
„Bei der Errichtung oder dem Abbruch einer
baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rah-
men ihres Wirkungskreises die anderen amBau
Beteiligten dafür verantwortlich, dass die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf
Grund dieser Vorschriften erlassenen Anord-
nungen eingehalten werden.“
Insbesondere bei den verfahrensfreien Bauvor-
haben und dem Kenntnisgabeverfahren haben
Entwurfsverfasser und Bauleiter eine größere
Verantwortung zu übernehmen. Ihnen allein
obliegt die Einhaltung der Bestimmungen. Sie
sind auch zunächst Ansprechpartner für Bau­
herrn und Dritte (Nachbarn), wenn es um
Unstimmigkeiten bezüglich der Einhaltung von
öffentlich-rechtlichen Vorschriften geht. Ein
Rechtsbehelf gegen vorstehend genannte Vor-
haben ist nicht mehr möglich, da keine Bauge-
nehmigung (Verwaltungsakt) ergeht.
Allgemein
Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht nicht
bundesweit einheitlich, sondern nach individuellem Landesrecht geregelt.
In Baden-Württemberg ist dies die Landesbauordnung (LBO) in der Fas-
sung von 2010. Das Bauordnungsrecht hat die Vermeidung von Gefah-
ren zum Inhalt, die bei der Errichtung und demBetrieb baulicher Anlagen
entstehen können. Das Bauordnungsrecht stellt vor allem an die Stand-
sicherheit, Verkehrssicherheit und an den Brandschutz von baulichen
Anlagen besondere Anforderungen. Eine Baugenehmigungmuss immer
dann erteilt werden, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vor-
schriften nicht entgegenstehen.
Ergänzend zur LBO wurden Verordnungen zur detaillierten Regelung
des Bauordnungs­rechts erlassen.
Abstandsflächen (§ 5 LBO)
Grundsätzlich haben Sie mit jedem Gebäude immer min­destens zwei-
einhalb Meter Abstand von allen Grenzen Ihres Bau­grundstückes einzu-
halten.
„Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht
n
untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und
Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als eineinhalb Meter
vor die Außenwand vortreten,
n
Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten,
wenn sie nicht breiter als fünf Meter sind, nicht mehr als eineinhalb
Meter vortreten und von Nachbargrenzen mindestens zwei Meter
entfernt bleiben.“
Im übrigen bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der jeweiligen
Wandhöhe; sie beträgt
n
„allgemein 0,4 der Wandhöhe,
n
in Kerngebieten, Dorfgebieten und in besonderen Wohngebieten 0,2
der Wandhöhe,
n
in Gewerbegebieten und in Industriegebieten sowie in Sondergebieten,
die nicht der Erholung dienen, 0,125 der Wandhöhe.
Sie darf jedoch zweieinhalb Meter, bei Wänden bis fünf Meter Breite
zwei Meter nicht unterschreiten.“
Auf eine weitergehende Erläuterung der vielen Sonderfäl­le wird an
dieser Stelle verzichtet, da in aller Regel der oben genannte Mindest-
grenzabstand von zweieinhalb Metern ausreichend ist. Im Einzelfall ist
der von Ihnen beauftragte Entwurfsverfasser mit den Vorschriften vertraut
und wird Sie umfassend beraten.
Das Bauordnungsrecht