Bauen in Rheinfelden

13 Als Eigentümer des Gebäudes müssen Sie die Verwendung er- neuerbarer Energien bei der Baurechtsbehörde nachweisen. Dazu muss ein Sachkundiger Ihnen die Umsetzung der Vor- schrift bestätigen (Sachkundige sind Personen, die berechtigt sind, Energieausweise auszustellen oder alle einschlägigen Fachhandwerker). Den Nachweis müssen Sie in den ersten 3 Monaten des Jahres nach der Inbetriebnahme der Anlage vorlegen. Nutzen Sie Bioöl oder Biogas, haben Sie ab Inbetriebnahme der Anlage die Abrechnung des Lieferanten bis zum 30. Juni des jeweili- gen Folgejahres vorzulegen. Möchten Sie als Eigentümer eines bestehenden Gebäudes Ihre Heizungsanlage austauschen oder sanieren, müssen Sie die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes Baden-Würt- tembergs (EWärmeG) beachten. Danach sind Sie verpflichtet, 15 % des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu ersetzen. Alternativ können Sie auch den Wärmeenergiebedarf um 15 % reduzieren. Folgende Anlagen / Maßnahmen können Sie dazu einsetzen: J Solarthermieanlage J Holzzentralheizung J Wärmepumpe (mit Anforderungen) J Bioöl oder Biogas in Kombination mit anderen Maßnahmen J Einzelraumfeuerung (Kachel-/Grund-/Pelletofen) unter be- stimmten Voraussetzungen J Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes J Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) J Anschluss an ein Wärmenetz, welches die Vorgaben des Gesetzes erfüllt J Fotovoltaik J Sanierungsfahrplan (teilweise Erfüllung) Erneuerbare Energien Sie planen einen Neubau mit einer Nutzfläche von über 50 Quadratmetern? Dann müssen Sie nach dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) an- teilig erneuerbare Energien einsetzen. Der Anteil muss dabei mindestens bei J Solarstrahlung 15 %, J Biogas (nur mit KWK) 30 %, J Bioöl (unter best. Voraussetzungen) 50 %, J fester Biomasse (Wirkungsgrad mind. 86%) 50 % und bei J Geothermie und Umweltwärme (mit An- forderungen) betragen. Möchten Sie auf den Einsatz erneuerbarer Energien verzichten, können Sie alternativ J 50%desWärme- undKälteenergiebedarfs über Ihre Kraft-Wärme-Kopplungsanlage oder aus Anlagen zur Nutzung von Ab- wärme gewinnen, J Fernwärme oder Fernkälte nutzen oder J die Vorgaben der Energieeinsparverord- nung (EnEV) an der Jahresprimärenergie um 15 % unterschreiten Ausnahmen liegen vor, wenn weder erneuer- bare Energien genutzt noch Ersatzmaßnah- men aus öffentlich-rechtlichen oder tech­ nischen Gründen ergriffen werden können oder eine Durchführung zu einer unbilligen Härte führen würde. Naturschutz und Umwelt © Goodluz · fotolia.com © Gina Sanders · fotolia.com

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