Bauen in Rheinfelden

7 Bauvoranfrage und Bauvorbescheidsverfahren Manchmal ist es nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob ein Grundstück wirklich ein Baugrundstück ist oder ob es nach Ihren Vorstellungen bebaut werden kann. Eine Bau- voranfrage beziehungsweise der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids dient überwiegend dazu, abzuklären, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden kann. Er ist nur zweckmäßig, wenn die Klärung einzelner baurechtlicher Fra- gen für die Realisierung des Vorhabens von grundsätzlicher Bedeutung ist, so dass zunächst ein Baugenehmigungsver- fahren zu aufwendig und zu riskant wäre. Somit können ein- zelne, meist planungsrechtliche Fragen zur Prüfung gestellt werden. Die Untere Baurechtsbehörde entscheidet über die gestellten Fragen (rechts-)verbindlich durch den schriftlichen Bauvorbescheid. Er bietet somit dem Bauherrn hinsichtlich seiner weiteren Planung eine verlässliche Grundlage. Der Vorteil für den Bauherrn bei einer Bauvoranfrage ist, dass der Bauantrag von ihm als Bauinteressent selber oder von einem Entwurfsverfasser gestellt werden kann. Aber Achtung: ein positiver Bauvorbescheid sagt nur aus, dass das Bauvorhaben zulässig ist, berechtigt aber nicht zur Ausführung des Bauvorhabens. Der Bauantrag und die Bauvorlagen Für Ihr geplantes, genehmigungspflichtiges Bauvorhaben müssen Sie bei uns einen Bauantrag stellen. Dies gilt auch für das Kenntnisgabeverfahren. Dabei ist gesetzlich geregelt, welche Unterlagen Sie dafür brauchen. Auf der Grundlage der Bauvorlagenverordnung LBOVVO sind im Regelfall für einen Bauantrag mindestens folgende Unterlagen erforderlich: J Zeichnerischer Lageplan M. 1:500 (Katasteramt), je nach Bauvorhaben von Sachverständigen (Vermessungsbüro) J Schriftlicher Teil des Lageplanes ggf. durch Sachverstän- digen J Bauzeichnungen M. 1:100 mit Grundrissen, Ansichten, Schnitten mit entsprechender Vermaßung (Entwurfsver- fasser) J Baubeschreibung J ggf. Betriebsbeschreibung (Entwurfsverfasser) J Berechnungen (Entwurfsverfasser): – des umbauten Raumes (BRI) Der Entwurfsverfasser muss über die Sach- kenntnis und die jeweilige Qualifikation ver- fügen, die für den jeweiligen Entwurf bezie- hungsweise die Erstellung der Bauvorlagen erforderlich sind. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Sachkenntnis (zum Beispiel statische Berechnungen), so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeig- nete Sachverständige bestellt. Diese sind aus- schließlich für ihre Beiträge verantwortlich. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwort- lich, dass die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf be- rücksichtigt werden. Wenn die eingereichten Bauvorlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens geprüft und vollständig sind, das Bauvorhaben den Vor- gaben des Bauordnungs- und Bauplanungs- rechts entspricht und keine weiteren öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften dagegen sprechen, wird von der Bauaufsichtsbehörde (Stadtbauamt) die Baugenehmigung erteilt. Genehmigungsverfahren Die Errichtung, Erweiterung, Änderung, (Teil-)Abbrüche sowie eine Nutzungsände- rung (zum Beispiel von Wohnnutzung zu ge- werblicher Nutzung) baulicher Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ver- antwortlich für alle baulichen Anlagen auf dem Grundstück ist der Eigentümer. Sollten Sie Zweifel haben, ob ein Bauvorhaben ge- nehmigungspflichtig oder genehmigungsfä- hig ist, wenden Sie sich an das Stadtbauamt. Die baden-württembergische Bauordnung unterscheidet zwischen: J verfahrensfreien und genehmigungs- freien Baumaßnahmen (sogenanntes „Kenntnisgabeverfahren“) J Baumaßnahmen im vereinfachten Bauge- nehmigungsverfahren J genehmigungspflichtigen Baumaßnah- men im Baugenehmigungsverfahren bzw. Bauvoranfragen

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