Seniorenwegweiser der Stadt Rosenheim

33 IV. Hilfen bei Pflegebedürftigkeit Umgebung zu verbessern. Mit den ambulant betreuten Wohngemeinschaften komplettiert sich das Angebot an Beratung, Pflege-, Betreuungs- und Haushaltsdiensten in konsequenter Weise. Nachbarschaftshilfe Rosenheim e. V. Färberstraße 23, 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 3 48 05 Fax: +49 (0) 80 31 / 4 08 06 68 E-Mail: info@nh-rosenheim.de www.nh-rosenheim.de 8. Senioren- und Pflegeheime in Rosenheim In den Senioren- und Pflegeheimen wird eine umfassende Betreuung und in den Pflegeabteilungen zusätzlich eine qualifizierte Pflege erbracht. Die Pflegeversicherung zahlt bei dauerhafter vollstationärer Pflege je nach Pflegegrad pauschale Zuschüsse zwischen 125 EUR und 2.005 EUR pro Monat (Stand: 07/2021). Der Bezirk Oberbayern unterstützt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Menschen mit Pflegebedarf. Diese Form der Sozialhilfe heißt Hilfe zur Pflege (s. auch III.4 e). Oft reichen die Leistungen der Pflegeversicherung sowie das eigene Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Personen nicht aus, um die Pflege zu finanzieren. Der Be- zirk Oberbayern kann die Kosten übernehmen. Die Pflege kann ambulant, also zuhause oder in einer Pflege-WG oder einem stationären Pflegeheim erfolgen. Bezirk Oberbayern Prinzregentenstraße 14, 80538 München Tel.: +49 (0) 89 / 2 19 82 60 01 Altenheim Elisabeth Oberdonauweg 4, 83026 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 35 64 50 Katholisches Jugendsozialwerk Seniorengruppe im Behindertenheim Oberdonauweg 4, 83024 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 35 64 50 Pflegeheim Rosenholz Gabelsbergerstraße 4 a, 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 35 61 90 BRK Seniorenwohnen Küpferling Küpferlingstraße 1, 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 3 09 70 Caritas Seniorenheim St. Martin Caritas e. V. Erlenaustraße 2, 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 3 69 60 9. Leistungen der Pflegeversicherung Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürf- tigkeit gibt es seit Jahren einen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung; die Pflegeversicherung. In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind in der Re- gel alle einbezogen, die in der gesetzlichen/privaten Krankenversicherung versichert sind. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen. Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe Pflegebe- dürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung an- gewiesen sind. Pflegebedürftigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem eine Personmit Krankheit oder Behinderung, häufig alters- bedingt, ihren Alltag dauerhaft nicht mehr selbständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist. Seit 1. Januar 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Diese werden zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen. Es gilt nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege als Kriterium für Pflegebedürftigkeit, sondern der Grad der Selbstständigkeit. Die Feststellung der Pflegebedürftig- keit erfolgt in der Regel durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Um Leistungen zu erhalten, ist zunächst ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflege- kasse zu stellen. Pflegegrad 1 = geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Pflegegrad 2 = erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Pflegegrad 3 = schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Pflegegrad 4 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Pflegegrad 5 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Anforderungen an die pflegerische Versorgung a) Entlastungsbetrag Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, der einheitlich für alle Pflege gerade bis zu 125 EUR monatlich beträgt. Der Betrag ist

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