Älter werden in Saarbrücken Informationen für Seniorinnen und Senioren

c) Patientenverfügung Mit einer schriftlich verfassten und unterschriebe- nen Patientenverfügung können Sie für den Fall einer Einwilligungsunfähigkeit Ärzten und Pflegepersonal gegenüber festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen behandelt werden möchten. Der von Ihnen festgelegte Wille ist verbindlich, sofern er sich auf die konkrete Behandlungssituation bezieht. Das bedeutet, dass Sie sich fragen müssen: „Welche Krankheiten können mich treffen und mit welchen medizinischen Maßnahmen sollen diese behandelt werden?“ Setzen Sie sich mit den verschiedensten Krankheiten und deren Behandlung auseinander. Suchen Sie das Gespräch mit Angehörigen, Vertrauenspersonen und Ärzten. Nehmen Sie sich dafür Zeit. Verwahren Sie die Patientenverfügung so, dass sie gut auffindbar ist oder übergeben Sie diese einer Person, die Sie vertreten soll (Betreuer, Bevollmächtigter). Legen Sie einen kurzen Hinweis zu Ihren Ausweispapieren, die Sie mit sich führen. Überprüfen Sie die Patientenver- fügung in regelmäßigen Abständen. Überlegen Sie, ob die getroffene Entscheidung Ihrem heutigen Willen noch entspricht. Aktualisieren Sie ggf. die Verfügung und un- terschreiben Sie diese dann erneut mit Datum. Sinnvollerweise verbinden Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Betreu- ungsverfügung, damit Sie eine Person benennen, die Ihren in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen umsetzen kann. d) Betreuungen nach dem Betreuungsrecht Eine Betreuung vom Amtsgericht (Betreuungsgericht) wird nur dann angeordnet, wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Die Einrichtung einer Betreuung bedeutet im Ergebnis, dass ein Vertreter für den Betreuten bestellt wird. Die Einrichtung einer Betreuung ist von daher dann nicht erforderlich, wenn der oder die Betroffene für sich durch eine Vorsorgevollmacht Vorsorge betrieben hat, da er dann selbst einen Vertreter (Bevollmächtigten) benannt hat. Zum/ zur Betreuer / -in wird in der Regel eine dem betrof- fenen Menschen nahe stehende Person bestellt. Gibt es keine Angehörigen oder möchte der/die Betroffene nicht, dass ein / ne Angehörige / -r zum/ zur Betreuer / -in bestellt wird, so kann auch das Mitglied eines Betreu- ungsvereins oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person oder ein / e selbständige / -r Berufsbetreuer / -in bestellt werden. I. Beratungs- und Informationsstellen 29 ampuLAG-Saar e.V. – Landesarbeitsgemeinschaft der Selbsthilfegruppen für Menschen mit Arm- oder Beinamputation im Saarland /Gruppe Saarbrücken Leitspruch: „Bewegen statt Behindern“ Ilona-Maria Kerber – 1. Vorsitzende • Mainzer Str. 271 • 66121 Saarbrücken • Fax: 0681-3006044 • Mobil: 0179-4473103 • Mail: ampuLAG -Saar@ampulag.saarland ampuLAG-Saar e.V. Wir sind... ein freiwilliger Zusammenschluss vonMenschen jedesAlters mit Arm- oder Beinamputation sowie deren Angehörigen und Freunden, vier lebensfrohe Selbsthilfegruppen! Wir suchen Gleichgesinnte... die sich gerne bei der Bewältigung ihres Schicksals unter- stützen, die trotz Amputation Freude am Leben haben!

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