Älter werden in Saarbrücken Informationen für Seniorinnen und Senioren

nicht mehr vor der Fahrt eingeholt werden. Für sie gilt die Genehmigung als erteilt. Für alle anderen gilt, dass ein entsprechender Antrag auf Kostenüber- nahme bei der Krankenkasse gestellt werden muss und im Einzelfall darüber entschieden wird. • Häusliche Krankenpflege kann verordnet werden, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder dadurch vermieden bzw. ver- kürzt wird. Sie kann auch bei schwerer Krankheit bzw. akuter Verschlimmerung der Krankheit, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn sie zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels er- forderlich ist, verordnet werden. • Haushaltshilfe kann unter bestimmten Voraussetzun- gen bewilligt werden, z. B. wenn die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Erkrankung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation, nicht möglich ist. • Stationäre und ambulante Hospizleistungen werden grundsätzlich bezuschusst, wenn keine Krankenhaus- behandlung erforderlich ist, jedoch die Versorgung im Haushalt nicht erbracht werden kann. Vorausset- zung für eine ambulante Hospizleistung ist darüber hinaus, dass die Hospizdienste mit palliativ-medi- zinischen erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeiten. • Spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Ver- sicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden oder weit fortgeschrittenen Erkrankung. • Medizinische und geriatrische Rehabilitation wird erbracht, wenn eine ambulante Krankenbehand- lung nicht ausreicht, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu ver- hüten oder ihre Folgen zu mildern. Zudemmüssen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rehabilitation (Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Rehabilitationsprognose) und die zusätzlichen Voraussetzungen für eine geriatrische Rehabilitation vorliegen (z. B. alterstypische Mehr­ facherkrankungen, sogenannte Multimorbidität). b) Satzungsleistungen: Über die gesetzlich vorgegebenen Leistungen hinaus, bieten die Kassen freiwillige Leistungen an. Welche das sind, ist in der Satzung der jeweiligen Kasse geregelt. Zum Beispiel erstatten Krankenkassen Kosten für alter- native Heilmethoden, Homöopathie, Osteopathie und gewähren Zuschüsse für Gesundheitskurse. Außerdem gibt es unterschiedliche Bonusprogramme für gesund- heitsbewusstes Verhalten, die mit finanziellen Anreizen ausgestattet sind, z. B. Geldprämien. Bestimmte Versorgungsangebote, wie z. B. den Hausarzttarif, bekommen Sie bei allen Kassen. Zu- sätzlich bieten Krankenkassen z. B. Selbstbehalt- oder Kostenerstattungstarife. c) Zuzahlungen und Belastungsgrenzen: Grundsätzlich muss jeder Versicherte ab 18 Jahren zu verschiedenen Kassenleistungen, wie z. B. ärztlich verordneten Leistungen und Krankenhausaufenthalten, Zuzahlungen leisten – aber nur bis zur sogenannten Belastungsgrenze. Diese Grenze liegt bei zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens. Für chronisch Kranke, die wegen einer schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, liegt sie bei ein Prozent. II. Sozialleistungen 37

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