Älter werden in Saarbrücken Informationen für Seniorinnen und Senioren

c) Ermittlung des Pflegegrades Pflegebedürftige erhalten nach Schwere der Beein- trächtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Ziel ist es hierbei, die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person möglichst zu erhalten oder zu fördern. Die Beurteilung des Grades der Selbständig- keit oder der Fähigkeiten in den Modulen erfolgt in den meisten Kriterien über eine vierstufige Skala: Die Person kann ... ... durchführen die gesamte Aktivität den größten Teik der Aktivität nur einen geringen Anteil keinen nennenswerten Anteil selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig Abbildung 2: Graduierung von Selbständigkeit (Darstellung MDK) Der Pflegegrad errechnet sich nach vom Gesetzgeber festgelegten Regeln durch die Bewertung der Module. Die Zusammenführung der Bewertung erfolgt in meh- reren Teilschritten: Jedem Kriterium eines Moduls ist je nach Ausprägung der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten ein festgelegter Einzelpunktwert zugeord- net. In jedem Modul werden die Einzelpunkte zu einem Gesamtwert addiert. Der Gesamtwert des Moduls wird nach einer festgelegten Berechnungsformel in einen ge- wichteten Punktwert umgerechnet. Die gewichteten Punktwerte werden im letzten Schritt zusammengezählt = Gesamtpunktwert. Aus dem Gesamtpunktwert leitet sich der Pflegegrad auf einer Skala von 0 bis 100 Gesamtpunkte wie folgt ab: 0 bis unter 12,5 gewichtete Punkte = Kein Pflegegrad 12,5 bis unter 27 gewichtete Punkte = Pflegegrad 1 27 bis unter 47,5 gewichtete Punkte = Pflegegrad 2 47,5 bis unter 70 gewichtete Punkte = Pflegegrad 3 70 bis unter 90 gewichtete Punkte = Pflegegrad 4 90 bis 100 Punkte oder Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation = Pflegegrad 5 © Halfpoint / Fotolia © Monkey Business/AdobeStock II. Sozialleistungen 45

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