Älter werden in Saarbrücken Informationen für Seniorinnen und Senioren

Leistung zu gestalten. Anspruch auf Leistungen nach demSGB XII haben Personen, die sich selbst nicht helfen können und erforderliche Hilfen nicht von anderer Seite erhalten. Leistungen nach diesem Gesetz erhält somit nicht, wer sich durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderlichen Leistungen von anderen, ins- besondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Informationen, Beratungen und Anträge zu den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (siehe unten) erhalten Sie beim Sozialamt Fachdienst 50 – Soziales des Regionalverbandes Saarbrücken Europaallee 11, 66113 Saarbrücken Telefon: 0681 506-4948 und 0681 506-4949 Die Sozialhilfe kennt folgende Bereiche: a) Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbeson- dere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Bestimmten Personengruppen kann unter gewissen Voraussetzungen ein Mehrbedarf, z. B. wegen Gehbehinderung gewährt werden. Einmalige Leistungen werden z. B. für eine Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung erbracht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Altersvorsorge können ebenfalls übernommen werden. Zur Sicherung der Unterkunft und zur Behebung einer vergleichbaren Notlage können zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit Mietrückstände übernommen wer- den, wenn dies gerechtfertigt und notwendig erscheint. Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden. Sie setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch für Bewohnerinnen und Be- wohner in Einrichtungen (z. B. Alten- und Pflegeheimen) geleistet werden. b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung (§§ 41 bis 46 SGB XII) Die Grundsicherung ist eine Leistung, die den Lebens- unterhalt im Alter und bei dauerhaft erwerbsgeminderten Personen sicherstellt. Die Vorschriften hierzu sind im Sozialgesetzbuch XII enthalten. Wer kann Leistungen beantragen? Leistungen können Personen mit gewöhnlichem Aufent- halt in der Bundesrepublik Deutschland beantragen, die • die Rentenaltersgrenze vollendet haben oder • das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminde- rung behoben werden kann. Der Bezug von Leistungen nach der Grundsicherung setzt eine Antragstellung voraus und wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Die Antragstellung ist nicht von der Gewährung einer Rente oder einer Rentenberechtigung abhängig. Wer hat Anspruch auf Leistungen? Leistungsberechtigt sind Personen, • die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen (z. B. Rente) und Vermögen (z. B. Sparguthaben) be- schaffen können, bzw. • die ihren Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten II. Sozialleistungen 48

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