Älter werden in Saarbrücken Informationen für Seniorinnen und Senioren

oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft – soweit es deren Eigenbedarf übersteigt – bestreiten können. Wer hat keinen Anspruch? Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen • wenn das jährliche Gesamteinkommen von Kindern bzw. Eltern einen Betrag von 100.000 Euro (Kinder je 100.000 Euro, Eltern zusammen 100.000 Euro) übersteigt, • die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (z. B. durch Verschenken des Vermögens), • die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleis- tungsgesetz (AsylbLG) sind. Welche Leistungen bietet die Grundsicherung? Die Leistungen der Grundsicherung entsprechen den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Im Einzelnen sind dies: • der für den Leistungsberechtigten maßgebende Regelsatz • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (anteilig) • Mehrbedarfe (u. a. ein Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwer- behindertenausweises mit dem Merkzeichen G, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe wegen einer kostenaufwändigen Ernährung) • einmalige Mehrbedarfe (u. a. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstaus- stattung für Bekleidung) • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversiche- rungsbeiträgen sowie • Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen (Hilfe zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage). Besonderheiten Liegt das Jahreseinkommen von Kindern bzw. Eltern unter 100.000 Euro, so findet kein Unterhaltsrückgriff statt. Zugunsten der Leistungsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen die Einkom- mensgrenze von 100.000 Euro nicht übersteigt. Ferner ist bei der Grundsicherung keine Kostenerstattungs- pflicht durch Erben vorgesehen. c) Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII) Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform von 2007 können sich alle Nicht-Versicherten (wieder) kranken- versichern (siehe II. Sozialleistungen, 1. Krankenver- sicherung). Die erforderlichen Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft können im Rahmen des SGB XII über- nommen werden. Personen ohne Versicherungsschutz, die nur kurzfristig Sozialhilfe beziehen, erhalten Hilfen zur Gesundheit. d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinde- rung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft ein- zugliedern. Leistungsberechtigt sind Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Die Eingliederungshilfe wird nur gewährt, wenn kein II. Sozialleistungen 49

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