Älter werden in Saarbrücken Informationen für Seniorinnen und Senioren

• Hospize • teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nacht- pflege • Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens, d. h. nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohn- gemeinschaften, andere gemeinschaftliche Wohn- formen und Servicewohnanlagen und • ambulante Pflegedienste Kernaufgabe der Heimaufsicht ist die Sicherstellung eines umfassenden Schutzes der Menschen, die der Pflege bzw. Betreuung bedürfen, durch Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Qualitätsanforderungen. Die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landes- heimgesetz informiert und berät. • Bewohnerinnen, Bewohner undBewohnervertretungen • Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, z. B. Angehörige und Betreuer von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Personen, die in eine Einrichtung ziehen möchten • Träger von Einrichtungen • Personen, die die Schaffung einer Einrichtung an- streben Heimaufsicht für das Saarland: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Referat Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Heim GSL Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken Telefon: 0681 501-3339 E-Mail: heimaufsicht@soziales.saarland.de Internet: www.saarland.de 8. Kostenübernahme bei stationärem Heimaufenthalt Es gibt immer wieder Situationen, in denen die häus­ liche Pflege nicht mehr ausreicht. In diesen Fällen kann eine dauerhafte stationäre Pflege in einem Alten- und Pflegeheim notwendig werden. Da das Einkommen und Vermögen sowie das Pflegegeld der Pflegekasse zur Finanzierung des stationären Aufenthalts oftmals nicht ausreichend sind, können die ungedeckten Heim­ pflegekosten unter bestimmten Voraussetzungen durch die Sozialhilfe übernommen werden. Was sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen in einer Pflegeeinrichtung? Jede pflegebedürftige Person, die nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu helfen und auch von Ange- hörigen – ggfs. unter Zuhilfenahme von ambulanten Pflegediensten – nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann, kann in einem Alten- und Pflegeheim die not- wendige Pflege, Versorgung und Betreuung erhalten. Dies trifft für alle Personen zu, die einen Pflegegrad von 2 oder höher erreichen. Sollte der Pflegegrad 2 nicht erreicht werden, so setzen Sie sich bitte direkt mit dem Fachdienst Soziales beim Regionalverband Saarbrücken in Verbindung (siehe Seite 69). Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest? Im Regelfall stellen die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) fest, in welchem Umfang Pflege erforderlich ist (insbesondere durch die Ermittlung eines entsprechenden Pflegegrades). Für Personen, III. Wohnen im Alter 67

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