Älter werden in Saarbrücken Informationen für Seniorinnen und Senioren

VI. Not- und Sterbefall 1. Testament Mit dem Testament wird sichergestellt, dass bei der Auf teilung des Nachlasses nach den Wünschen des / der Verstorbenen verfahren wird. Liegt kein Testa- ment vor, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Erbrecht kennt viele Besonderheiten. Es kann deshalb ratsam sein, sich bei einem Notar, Rechtsanwalt oder beim Amtsgericht (Abt.: Nachlasssachen) Informatio- nen und / oder Beratung einzuholen. Wenn der letzte Wille nicht mehr gelten soll, kann das Testament je- derzeit geändert oder neu angefertigt werden. Es gilt immer die zeitlich spätere Fassung. Öffentliches Testament Das öffentliche Testament wird vor einer Notarin oder einem Notar zur Niederschrift erklärt. Die Notarin oder der Notar informiert und berät über Form, Inhalt und Konsequenzen des Testamentes, das letztendlich beurkundet wird. Zweifel darüber, ob ein Testament überhaupt vorliegt, ob es echt und wie es zu verste- hen ist, können in der Regel nicht aufkommen. Das Testament wird beim Amtsgericht bzw. Nachlass- gericht – kostenpflichtig – hinterlegt. Die Beurkundung vor einer Notarin oder einem Notar ist gebührenpflich- tig und abhängig vom Wert des verfügten Vermögens. Eigenhändiges Testament Keine Kosten fallen bei der Errichtung eines eigen- händigen Testamentes an. Der gesamte Text muss handschriftlich niedergeschrieben und mit vollem Namen – mit Ort und Datum versehen – eigenhän- dig unterschrieben werden. Das Testament können Sie zu Hause verwahren oder sicherheitshalber beim Amtsgericht bzw. Nachlassgericht gegen eine Gebühr hinterlegen. Gemeinsames Testament von Ehegatten Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten, ein gemein- schaftliches Testament, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt, entweder in öffentlicher oder eigen- händiger Form zu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen, Ort und Datumsangabe unterschreiben. Wichtig: Es sollte stets eine Klausel enthalten sein, dass der überlebende Ehegatte das Testament abändern darf. Andernfalls ist dieser an die gemeinsam getroffenen Bestimmungen gebunden, auch wenn sich die Familienverhältnisse ändern oder es Streit mit den als Erben vorgesehenen Personen gibt. © Ocskay Bence / Fotolia VI. Not- und Sterbefall 90

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