Älter werden in Saarbrücken Informationen für Seniorinnen und Senioren

Grabmale Grabmale und bauliche Anlagen (Abdeckungen und Einfassungen) sind sichtbare Zeichen der Erinnerung an einen verstorbenen Menschen, an den sich Angehörige und Besucher /-innen erinnern können und möchten. Sie werden gemäß den geltenden Vorschriften für das jeweilige Grabfeld durch dazu zugelassene Fachleute (Steinmetzbetriebe) gestaltet und errichtet. Die Errich- tung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Geneh- migung der Friedhofsverwaltung. Weitere Informationen auch bei der Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerinnung für das Saarland Grülingsstraße 115, 66113 Saarbrücken Telefon: 0681 94861-24, Fax: 0681 94861-99 E-Mail: agvh@agvh.de Internet: www.agvh.de Die Bestatter in der Bestatterinnung des Saarlandes • Körperbestattungen • Feuerbestattungen • Friedwaldbestattungen • Anonymbestattungen • Seebestattungen • Almwiesenbestattungen • Bergbachbestattungen • Naturbestattungen • Erledigungen der Formalitäten • Überführungen in In- u. Ausland • Bestattungsvorsorge mit Treuhand und Versicherungslösung Die Bestatterinnung des Saarlandes informiert: Was ist eine Bestattungsvorsorge? In einem Bestat- tungsvorsorgevertrag regeln Sie die eigene Bestattung nach ihren Wünschen. Sie legen mit dem Bestatter fest, welche Leistungen für ihre Bestattung erbracht werden sollen. Im zweiten Schritt wird die Besicherung (Zahlung) der Bestattung geregelt. Dies kann durch eine vorhandene Sterbegeld oder Lebensversicherung bzw. durch den Neuabschluss einer Sterbegeldver­ sicherung geschehen. Als Alternative kann die Summe auch auf dem Treuhandkonto der Bestatterinnung des Saarlandes angelegt werden. Wichtig ist nur, dass die Gelder nicht in der Hand eines Bestattungsunter­ nehmens bleiben, da dann der Untergang bei Insolvenz nicht auszuschließen ist. Der ausführende Bestatter er- hält die Gelder nur bei Vorlage einer Sterbeurkunde und dem Nachweis der Leistungen. Seit dem 1. Januar 2004 zahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen kein Sterbegeld mehr aus. Spätestens seit diesem Zeitpunkt macht es Sinn, für VI. Not- und Sterbefall 96

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