Ratgeber für den Trauerfall der Stadt Sankt Wendel

13 Fragen und Antworten 1. Wer bestimmt grundsätzlich Bestattungsart und Bestattungsort? Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er in der Regel darauf, dass seine Angehörigen seinen Willen erfüllen werden. Rechtlich bindend sind jedoch getroffene Anordnungen nur dann, wenn sie als formgerechter letzter Wille verfasst wurden. Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestat- tung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden. Dabei geht der Wille des überlebenden Ehegatten vor dem aller Verwandten. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, so geht der Wille der Kinder dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor. 2. Kann man überhaupt auf einem Friedhof seiner Wahl bestattet werden? Jeder St. Wendeler Bürger kann auf jedem St. Wendeler Friedhof bestattet werden. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 3. Wer legt den Termin der Trauerfeier fest? Die Termine für die Bestattung, Trauerfeier oder Urnenbeisetzung werden in Absprache zwischen den Angehörigen und ihrem Bestatter, dem Geistlichen bzw. Trauerredner und der Friedhofsverwaltung festgelegt. 4. Soll eine kirchliche Beerdigung stattfinden? War ein Verstorbener Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft (z. B. Evangelische Landeskirche, Römisch-katholische Kirche) und lässt sich diese Zugehörigkeit durch die Meldedatei bzw. durch die Heirats- und Familien- bücher beim Standesamt nachweisen, so wird die Konfessionszugehörigkeit in die Sterbeurkunde eingetragen, sofern die Angehörigen damit einverstanden sind. Für das Pfarramt, welches für die kirchliche Beerdigung zuständig ist, gilt dies gleichzeitig als Nachweis, dass der Verstorbene seiner Kirche bis zum Tod angehörte. Die nächsten Angehörigen sollten zweckmäßigerweise direkt mit dem zuständigen Pfarramt Kontakt aufnehmen, um ein Gespräch zur Vorbereitung der kirchlichen Beerdigung zu vereinbaren. Falls keine kirchliche Beerdigung ge- wünscht wird, ist das beauftragte Be- stattungsunternehmen auf Wunsch ger- ne bereit, einen Trauerredner zu vermitteln. Gleiches gilt für Art und Form der Ausgestaltung der Trauerfeier. 5. Kann der Sarg in der Aussegnungshalle offen aufgebahrt werden? Nein, nach dem Friedhofs- und Bestat- tungsgesetz ist die öffentliche Aufbahrung untersagt. Für die Abschiednahme am offenen Sarg gibt es besondere Auf- bahrungsräume, die auf den verschiedenen Friedhöfen zur Verfügung gestellt werden. 6. Können sich Familienmitglieder an der Gestaltung der Trauerfeier beteiligen? Familienmitglieder können sich selbstverständlich an der Gestaltung der Trauerfeier beteiligen. Dazu bedarf es jedoch der Absprache mit dem Trauer- redner. Auch können besondere Musik- wünsche während der Trauerfeier erfüllt werden. In jedem Fall sollten klare Vorstellungen bestehen über Art und Umfang des eigenen Beitrags und der Wunsch sollte möglichst frühzeitig dem Bestatter Ihrer Wahl vorgetragen werden. 7. Können Sarg oder Urne selbst zur Grabstätte getragen werden? Sarg- und Urnenträger werden grund- sätzlich vom Bestatter gestellt. Im Falle einer anderen von den Angehörigen beabsichtigten Regelung muss dies abgestimmt werden. Das Versenken des Sarges und der Urne ist aus Sicherheitsgründen nur durch die Fachkräfte möglich. 8. Welche Bestattungsarten gibt es? Grundsätzlich kann die Bestattung als Erdbegräbnis oder als Feuerbestattung geschehen. Eine Entscheidungshilfe entnehmen Sie bitte dieser Broschüre. © Kzenon / AdobeStock Für alle mit der Bestattung zusam- menhängenden Friedhofsangelegenheiten wenden Sie sich gerne an das dafür zuständige Umweltamt, Fachbereich Friedhof, Am Sport- zentrum in St. Wendel, Telefon: 06851 809-1660, -1662 oder -1664. Dort werden auch Auskünfte über die verschiedenen Bestattungsarten erteilt. Auch bezüglich der Höhe der von der Bestattungsform anhängigen Friedhofsgebühren kann auf Wunsch gerne Auskunft gegeben werden. 13 Fragen und Antworten

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