Senioren-NAVI Stadt Schloß Holte - Stukenbrock

Testament Mit einem Testament wird sichergestellt, dass der Nachlass nach den Wünschen des Verstorbenen verteilt wird. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen. Eigenhändiges geschriebenes Testament Hierfür muss der gesamte Text eigenhändig niedergeschrieben werden. Das Schriftstück muss mit Ort, Datum versehen und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Das Testament kann zu Hause verwahrt werden oder sicherheitshalber bei einem Notar hinterlegt werden. Gemeinsames Testament von Ehegatten Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament, das für den Tod eines je- den Ehegatten gilt, entweder in eigenhändiger oder notarieller Form zu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte handschriftlich niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Zuname unterschreiben. Notariell aufgesetztes Testament Das öffentliche vor dem Notar mündlich erklärte, gebührenpflichtige Testament bietet den Vorteil, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten Verfügung aufklärt. Das Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt. Zweifel darüber, ob überhaupt ein Testament vorliegt, ob es echt ist oder wie es zu verstehen ist, können dann in der Regel nicht aufkommen. Anwälte und Notare André Geske – Rechtsanwalt und Notar Holter Straße 4-6, 33758 SchloßHolte-Stukenbrock Info: Telefon 05207 9259828 Schütte, Heuer und Partner – Rechtsanwälte Holter Straße 245-247, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock Info: Telefon 05207 88728 und 1016 Stapperfend & von Thunen – Rechtsanwälte und Notar Holter Straße 4-6, 33758 SchloßHolte-Stukenbrock Info: Telefon 05207 99140-30 33 5. Besuchs- und Betreuungsangebote In einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt, die im Bedarfsfall handeln sollen. Die Vollmacht gilt nur für die Angelegenheiten, die in ihr genannt werden (z. B. Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfragen). Die Vorsorgevollmacht ist eine absolute Vertrauenssache. Man sollte deshalb bedenken, dass es im Notfall vielleicht keine Möglichkeit mehr gibt, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. kon- trollieren zu lassen. Die Vorsorgevollmacht unter- liegt keiner Formvorschrift, sie muss aber persön- lich unterschrieben werden. Es ist ratsam, die Vorsorgevollmacht notariell bestätigen zu lassen. In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer mit der Betreuung beauftragt werden soll. Es können auch ganz spezielle Aufgabenbereiche des Betreuers benannt werden. Die Betreuungsverfügung richtet sich an das zuständige Betreuungsgericht. Der jeweilige Betreuer wird durch das Betreuungsgericht bestellt und kontrolliert. Die Patientenverfügung gibt den Willen einer Person wieder, wie im Krankheitsfall von den Ärzten mit sogenannten lebensverlängernden Maßnahmen umgegangen werden soll. Da der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen eine sehr schwerwiegende Entscheidung ist und Patientenverfügungen auch umstritten sind, sollten Sie sich die Formulierung genau überlegen und möglichst mit Ihrem Arzt abstimmen. Die Patientenverfü- gung ist an keine besondere Form gebunden. Es empfiehlt sich, eine Vorsorgevollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu machen. Die Volkshochschule bietet regelmäßig Vorträge zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung an: Volkshochschule Verl, Harsewinkel, Schloß Holte-Stukenbrock Geschäftsstelle: Kirchstraße 2, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock Info: Telefon 05207 9174-0 Internet: www.vhs-vhs.de oder der Veranstaltungskalender Stadt SHS, www.schlossholtestukenbrock.de

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