Bau- und Sanierungsbroschüre der Stadt Schorndorf

Bitte reichen Sie in Ihrem eigenen Interesse nur vollständig prüffähige Unterlagen ein! •Bauvorschriften in Grundzügen 26 © antic - stock.adobe.com Das Bauordnungsrecht Allgemein Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht nicht bundesweit einheitlich, sondern nach individuellem Landesrecht geregelt. In Baden-Württemberg ist dies die Landesbauordnung (LBO) in der Fassung von 2015. Das Bauordnungsrecht hat die Vermeidung von Gefahren zum Inhalt, die bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen entstehen können. Das Bauordnungsrecht stellt vor allem an die Standsicherheit, Verkehrssicherheit und an den Brandschutz von baulichen Anlagen besondere Anforderungen. Eine Baugenehmigung muss immer dann erteilt werden, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Ergänzend zur LBO wurden Verordnungen zur detaillierten Regelung des Bauordnungsrechts erlassen. Abstandsflächen (§ 5 LBO) Grundsätzlich haben Sie mit jedem Gebäude immer mindestens zweieinhalb Meter Abstand von allen Grenzen Ihres Baugrundstückes einzuhalten. Wandhöhen von Gebäuden sind für die Berechnung der Abstandsflächen maßgeblich. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Baurechtsbehörde. Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit Genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 49 LBO): Grundsätzlich bedarf die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen einer Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ob Ihr Vorhaben verfahrensfrei oder genehmigungspflichtig ist, erfahren Sie bei Ihrer Baurechtsbehörde (baurecht@schorndorf.de). Der Bauantrag Die Baurechtsbehörde entscheidet in allen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Bauantrag). Wie viele gedruckte Ausfertigungen Sie benötigen und was digital einzureichen ist, erfahren Sie bei Ihrer Baurechtsbehörde. Auf der Grundlage der Bauvorlagenverordnung sind für einen Wohnhausneubau im Regelfall mindestens folgende Unterlagen erforderlich: • ein amtlicher Lageplan • die Bauzeichnungen • die Baubeschreibung • der Standsicherheitsnachweis, die Ausführungszeichnungen und die anderen bautechnischen Nachweise • die Darstellung der Grundstücksentwässerung Architektinnen und Architekten wissen, was im Bauantrag enthalten sein soll.

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