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1.4
Vaterschaftsanerkennung
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet,
besteht die Möglichkeit für den Vater des Kindes mit Zustim-
mung der nicht verheirateten Mutter, die Vaterschaft zu dem
Kind anzuerkennen, sofern nicht bereits ein Vater durch An-
erkennung oder gerichtliche Feststellung wirksam festgestellt
worden ist. Ist die Mutter verheiratet, so kann ein Dritter für
ein Kind, das nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags
geboren ist, die Vaterschaft anerkennen.
Zuständigkeit
Die Vaterschaftsanerkennung und die dafür erforderlichen Zu-
stimmungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Zuständig
für die Beurkundung dieser Erklärung sind alle Standesämter,
Jugendämter, Notare und deutsche Auslandsvertretungen,
unabhängig vom Wohnort oder Geburtsort des Kindes.
Hinweise
Die Vaterschaftsanerkennung kann auch vorgeburtlich er-
folgen. Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche
Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und
erbrechtlichen Folgen ein.
Nach Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung können die
Eltern beim zuständigen Jugendamt eine Erklärung über die
gemeinsame Sorge abgeben. Ebenso besteht die Möglichkeit,
dem Kind den Familiennamen des Vaters durch die allein sor-
geberechtigte Mutter, dem Kind zu erteilen.
Zuständiges Amt/ Sachgebiet
Standesamt
Friedrichstraße 28 - 30 · 69198 Schriesheim
Telefon: 06203 602-123