Seniorenwegweiser für den Landkreis Schweinfurt

7.1.2. Leistung des Freistaates Bayern Landespflegegeld Das Landespflegegeld steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu, die ihren festen Wohnsitz in Bayern haben. Das Landespflegegeld des Freistaats Bayern beträgt pauschal 1.000 Euro pro Jahr. Diese Leistung ist nicht zweckgebunden und steht somit zur freien Verfügung für die Pflegebedürftigen. Den Antrag stellt man beim Bayerischen Landesamt für Pflege. Internet: https://www.lfp.bayern.de/landespflegegeld/ 7.1.3. Leistungen für die Pflegeperson Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen werden Zuhause versorgt. Viele Angehörige sind berufstätig und müssen Beruf und Pflege miteinander vereinbaren. Um dies zu erleichtern wurden vom Gesetzgeber das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) geschaffen. Kurzfristige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht kurzfristig bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation zu pflegen oder die Pflege zu organisieren. Als Lohnersatzleistung zahlt die Pflegeversicherung auf Antrag das sog. „Pflegeunterstützungsgeld“ (§ 44a Abs. 3 SGB XI), das 90 Prozent des Nettogehaltes entspricht. Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) Unter bestimmten Voraussetzungen (in Betrieben ab 16 Beschäftigten) haben Arbeitnehmer das Recht auf eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit. Diese ist begrenzt auf maximal 6 Monate. Die Ankündigung muss 10 Arbeitstage vorher erfolgen. Der Arbeitnehmer erhält in dieser Zeit in der Regel kein Entgelt vom Arbeitgeber. Er hat allerdings über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen. Auf Antrag können die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers während der Pflegezeit von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen erstattet werden. (Für kleine Betriebe mit bis zu 15 Arbeitnehmern ist das Angebot für Pflegezeit eine freiwillige Option.) Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) Für längstens 24 Monate und unter bestimmten Voraussetzungen (in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeitern) haben Arbeitnehmer das Recht auf eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche. Ein Wechsel von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit ist möglich. Der Beschäftigte muss diesen Schritt spätestens drei Monate vor Beginn anzeigen. Die vorher beanspruchte Pflegezeit wird auf den neuen Anspruchszeitraum von 24 Monaten angerechnet. Der Arbeitnehmer hat wegen des geringeren Entgelts die Möglichkeit auf ein zinsloses Darlehen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Wird die Familienpflegezeit aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung angetreten, bleibt der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung über den Arbeitgeber erhalten. i Weitere Informationen und Broschüren: www.bmfsfj.de www.deutsche-seniorenliga.de www.bafza.de Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 PflegeZG) Wer für ein nahes Familienmitglied in der letzten Lebensphase da sein möchte, der kann sich unter bestimmten Voraussetzungen (Betriebe ab 16 Beschäftigten) dafür von seiner Arbeit ganz oder teilweise freistellen lassen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Freistellung von bis zu drei Monaten. Der erkrankte Angehörige kann sowohl in der eigenen Häuslichkeit als auch in einem Hospiz versorgt werden. Um diese Zeit finanziell abzusichern, kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Rentenansprüche Die Pflegeperson eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 erhält unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zu ihrer Rentenversicherung. Sie muss unter anderem die Pflege mindestens zehn Stunden wöchentlich (an mind. zwei Tagen pro Woche) durchführen, nicht mehr als 30 Wochenstunden berufstätig sein und noch keine Vollrente wegen Alters beziehen. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart, z. B. nur Pflegegeld oder nur Pflegesachleistungen. i Weitere Informationen erhält man bei: Bundesministerium für Arbeit Pflegekassen / Pflegeberater der Pflegekassen Agentur für Arbeit Fachstellen für pflegende Angehörige Pflegestützpunkte: www.pflegestuetzpunkt-sw.de Deutsche Rentenversicherung 7.2. Ambulante Pflege und Grundsicherung nach dem SGB XII Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können, haben Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Dies sind entweder die „klassische Sozialhilfe“ oder die Grundsicherung im Alter (ab 65 Jahren mit derzeit schrittweiser Anhebung auf 67 Jahre wie im Rentenrecht) und bei dauerhafter voller 37 Finanzielle Hilfen 7

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