Älter werden in Schwerte

Wohnberechtigungsschein (WBS) ZumBezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Woh- nung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Stadt Schwerte – Sozialamt – Rathaus am Stadtpark Andrea Pira Am Stadtpark 1, 58239 Schwerte Telefon: 02304 104294 E-Mail: andrea.pira@stadt-schwerte.de Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags Aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beziehungs- weise eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragt werden. Anträge und Informationen erhalten Sie im Bürgerservice der Stadt Schwerte, Telefon: 02304 104250. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Sie sind noch nicht pflegebedürftig, brauchen aber dennoch Unterstützung im Haushalt? Wenn Sie Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz beziehen, können Sie die Dienstleistung – in dem Ihnen zustehenden Rahmen – mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Insofern Sie nicht pflegebedürftig sind, können Sie die Dienstleistung selbstverständlich auch aus eigenen Res- sourcen beauftragen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den kirchlichen und privaten Pflegediensten, sowie auch bei der Ökumenischen Zentrale. Telefongebührenermäßigung Wer von den Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit ist oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzei- chen „RF“ besitzt, kann auf Antrag Vergünstigungen für den Telefondienst der Telekom beantragen. Antragsformulare erhalten Sie unter der Telekom-Kunden- beratung Telefon: 0800 3302202 oder in den Geschäfts- stellen der Telekom. Wer ist pflegebedürftig? Als Pflegebedürftige*r gilt, wer eine gesundheitlich be- dingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aufweist und deshalb auf Dauer – mindestens aber für 6 Monate – auf Hilfe von Anderen angewiesen ist. Dieser Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung be- steht nur, wenn die Pflegebedürftigkeit durch den Medizi- nischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bereits festge- stellt worden ist. Der Pflegegrad misst sich zum einen an dem Grad der Selbstständigkeit einer Person, zum anderen an der Ab- hängigkeit von personeller Hilfe. Die Prüfung der Selbstständigkeit einer Person und wobei diese auf Hilfe angewiesen ist, erfolgt durch eine*n Gutachter*in und unterteilt sich in sechs Lebensbe­ reiche : 1. Mobilität , z. B. Fortbewegung innerhalb des Wohnbe- reiches, Treppensteigen, Umsetzen. 2. Geistige und kommunikative Fähigkeiten , z. B. örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Risi- ken und Gefahren, Verstehen von Sachverhalten, Ent- scheidungen treffen und steuern. 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen , z. B. motorische und soziale Auffälligkeiten, selbstschä- digendes Verhalten, Depressionen, Ängste, Aggressio- nen. 4. Selbstversorgung , z. B. Körperpflege, An- und Aus- kleiden, Essen und Trinken. 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderun- gen und Belastungen , z. B. Medikation, Arztbesuch, Verbandwechsel/ Wundversorgung. 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt , z. B. Beschäftigung, Planung und Gestaltung des Tages­ ablaufs, soziale Kontakte pflegen. Ob und wenn, in welcher Höhe Leistungen der Pflegever- sicherung für Pflegebedürftige gewährt werden, hängt von der Einstufung in den Pflegegrad ab. Hierfür werden die Einzelergebnisse der Prüfung nach festgelegten Berech- nungsvorgaben zu einem Ergebnis zusammengefasst. Es ergibt sich eine Einstufung in folgenden Pflegegraden: Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit oder der Fähigkeiten, Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbst- ständigkeit oder der Fähigkeiten, Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit oder der Fähigkeiten, Pflegegrad 4: schwersteBeeinträchtigungder Selbststän- digkeit oder der Fähigkeiten, Pflegegrad 5: schwersteBeeinträchtigungder Selbststän- digkeit oder der Fähigkeiten mit besonde- ren Anforderungen an die pflegerische Versorgung. 22

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