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Das Bauordnungsrecht
Allgemein
ImGegensatz zumBauplanungsrecht ist das Bauordnungs-
recht nicht bundesweit einheitlich, sondern nach individu-
ellemLandesrecht geregelt. In Baden-Württemberg ist dies
die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).
Das Bauordnungsrecht hat die Vermeidung von Gefahren
zum Inhalt, die bei der Errichtung und dem Betrieb bau-
licher Anlagen entstehen können. Das Bauordnungsrecht,
das sich aus dem Polizeirecht ableitet, stellt vor allem an
die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit und an den
Brandschutz von baulichen Anlagen besondere Anforde-
rungen. Es ist in den Bauordnungen der Länder sowie in
den Sonderbauverordnungen abschließend geregelt.
Der Staat als Baurechtsbehörde bedient sich ausschließlich
der Vorschriften, die zum öffentlichen Baurecht gehören.
Private Rechtsbeziehungen, etwa zwischen dem Bauher-
ren und demGrundstückseigentümer oder den Nachbarn,
werden in der Regel nicht in die behördlichen Entschei-
dungen einbezogen.
Demzufolge ist eine Baugenehmigung immer dann zu
erteilen, wenn einem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vor-
schriften nicht entgegenstehen. Nach den Bauordnungen
der Länder ergeht sie unbeschadet privater ­Rechte Dritter.
Ergänzend zur LBO wurden Ver­ordnungen zur detaillier-
ten Regelung des Bauordnungsrechts erlassen.
Grenzabstand
Grundsätzlich haben Sie mit jedem Gebäude immer min-
destens 2,50mAbstand von allenGrenzen Ihres Baugrund-
stückes einzuhalten.
Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben gewisse
untergeordnete Gebäudeteile außer Betracht wenn sie
fest definierte Maße nicht überschreiten. Zum Beispiel:
J
Gesimse, Dachvorsprünge, Hauseingangsüberdachun-
gen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand
vortreten
J
Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie
nicht breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,5 m vor-
treten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m ent-
fernt bleiben.
ImÜbrigen bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach
der jeweiligenWandhöhe und Dachneigung (§ 5 LBO). Sie
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darf jedoch 2,50 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht
unterschreiten.
Auf eine weitergehende Erläuterung der vielen Sonder-
fälle wird an dieser Stelle verzichtet, da in aller Regel der
o.a. Mindestgrenzabstand von 2,5 m ausreichend ist. Im
Einzelfall ist der von Ihnen beauftragte Entwurfsverfasser
mit den Vorschriften vertraut und wird Sie umfassend
beraten.
Grenzabstand für Garagen
und Nebengebäude
Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden
von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder
Nebenräume enthalten, soweit dieWandhöhe nicht mehr
als 3 m beträgt und die Wandfläche nicht größer als 25 m²
ist. Weiterhin darf die Länge der Grenzbebauung entlang
den einzelnenNachbargrenzen 9mund insgesamt (sprich:
entlang mehrerer/aller Grundstücksgrenzen) 15 m nicht
überschreiten.
Auf eine weitere detaillierte Ausführung der Einzelrege-
lungenwird hier ebenfalls verzichtet. Der Entwurfsverfas-
ser ist in jedem Falle der kompetente Ansprechpartner;
aber auch die Sachbearbeiter der Baurechtsbehörde ste-
hen Ihnen für eine entsprechende Beratung zur Verfü-
gung.