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Die baurechtlichen Verfahren
Genehmigungspflicht / Genehmigungsfreiheit
Genehmigungspflichtige Vorhaben
(§ 49 LBO):
Grundsätzlich bedürfen die Errichtung und der Abbruch
baulicher Anlagen einer Baugenehmigung, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Es gibt in Baden-Württemberg vier
baurechtliche Verfahren, sofern Ihr Vorhaben nicht ver-
fahrensfrei ist.
Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 50 LBO)
Der § 50 LBO legt abschließend fest, welche Bauvorhaben
verfahrensfrei sind, also keiner Baugenehmigung be-
dürfen.
Die Genehmigungsfreiheit für verfahrensfreie Vorhaben
nach § 50 LBO entbindet Sie nicht von der Verpflichtung
zur Einhaltung der Anforderung, die durch öffentlich-
rechtliche Vorschriften gestellt werden und lassen die
Eingriffsbefugnisse der Baurechtsbehörde unberührt (z.B.
Festsetzungen eines evtl. vorhandenen Bebauungsplanes).
Es ist Ihnen als Bauherren unbedingt zu raten, sich über
die Genehmigungsfreiheit oder die Genehmigungspflicht
eines geplanten Bauvorhabens bereits im Vorfeld der Pla-
nung undAusführung zu informieren. Die Entscheidungen
trifft die zuständige untere Baurechtsbehörde.
Verfahrensfrei sind z.B.
J
Instandhaltungsarbeiten,
J
Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solar-
nutzung auf und an Gebäuden,
J
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze (Carports)
mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer
Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich.
Vorbescheidsverfahren (§ 57 LBO),
sog. „Bauvoranfrage“
Das Vorbescheidsverfahren dient überwiegend dazu, ab-
zuklären, ob ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist.
Der Antrag auf Bauvorbescheid ist nur zweckmäßig, wenn
die Klärung einzelner bauplanungsrechtlicher oder ande-
rer städtebaulicher Fragen für die Realisierung des Vor-
habens von grundsätzlicher Bedeutung ist, so dass zu-
nächst ein Baugenehmigungsverfahren zu riskant wäre.
Daraus ergibt sich, dass im Rahmen eines solchen Verfah-
rens nur auf einzelne das Vorhaben betreffende, konkret
zu stellenden Fragen eingegangen werden kann. Eine
allumfassende bauplanungs- und bauordnungsrechtliche
Prüfung des Vorhabens ist im Rahmen einer Bauvoranfra-
ge nicht möglich.
Als Anwendungsfälle sind insbesondere zu nennen die
Klärung der
J
grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstückes
J
zulässigen Art und Maß der baulichen Nutzung
J
Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung
Die Voranfrage mit den Bauvorlagen ist bei der Bauauf-
sichtsbehörde einzureichen. Diese erteilt nach Prüfung
der Unterlagen einen Vorbescheid, wenn öffentlich-recht-
liche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Der Bauvorbescheid erzeugt eine Bindungswirkung. Er
bietet somit dem Bauherrn hinsichtlich seiner weiteren
Planung eine verlässliche Grundlage. Die Bindungswirkung
beträgt 3 Jahre. Sie gilt auch, wenn sich die Rechtslage
innerhalb dieser Zeit verändert hat.
Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO)
Der Absatz 1 dieser Vorschrift führt die Bauvorhaben auf,
die das Kenntnisgabeverfahren anwendbar ist, das sind
1. Wohngebäude,
2. sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausge-
nommen Gaststätten,
3. sonstige baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
4. Nebengebäude und Nebenanlagen zu Bauvorhaben
nach den Nummern 1 bis 3,
ausgenommen Sonderbauten Für den Abbruch von bau-
lichen Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisga-
beverfahren durchgeführt, soweit sie nicht verfahrensfrei
sind.
Der Absatz 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen das
Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden kann. Da-
nach müssen die obigen Vorhaben liegen
1. Innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungspla-
nes, der nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich gewor-
den ist, oder im Geltungsbereich einer Satzung nach
dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und
2. außerhalb des Geltungsbereiches einer Veränderungs-
sperre.
Die Baurechtsbehörde prüft die ihr vorgelegten Bauvor-
lagen nicht. Dessen ungeachtet müssen diese Vorhaben
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Ver-
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