Älter werden im Landkreis Oberallgäu

33 Handlungsschritte für Angehörige und pflegebedürftige Personen 1. Kontaktaufnahme zur Kranken-/Pflegekasse oder privaten Kranken-/Pflegekasse 2. Stellen eines Antrags auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit 3. Begutachtung vorbereiten (bspw. Kontaktaufnahme mit einer Pflegeberatung, Pflegetagebuch führen, Kontaktaufnahme mit Hausarzt/-ärztin) 4. Termin zur Einstufung in einen Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst, (der Pflegegrad wird ermittelt, die Pflegekasse teilt die Entscheidung über den Pflegegrad mit) 5. Entscheidung über die Pflegeform treffen, ggf. mit Hilfe der Pflegeberatung 6. Klärung, wer die Pflege übernimmt (Pflegedienst, Einrichtung der Altenhilfe, Angehörige) 7. Klärung, der Kostenfrage (Seiten 17/18) (Quellen: https://www.aok.de/pk/uni/inhalt/pflegegrade-von-1-bis-5-erklaert/, letzter Zugriff 08.09.2021; https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/der-weg-zum-pflegegrad-35491, letzter Zugriff 09.09.2021; https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/die-neue-pflegereform-und-wassie-dazu-wissen-sollten-63628, letzter Zugriff 08.09.2021) Im Blickpunkt: Der Entlastungsbetrag Ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) in Höhe von 125 € pro Monat. Der Betrag kann für die Erstattung von Aufwendungen genutzt werden, die dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von folgenden Leistungen entstehen: J Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI, z. B. Alltagsbegleitung, Demenzbegleitung, Unterstützung beim Einkaufen, haushaltsnahe Dienstleistungen J Leistungen der Tages- oder Nachtpflege J Leistungen der Kurzzeitpflege J Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (Nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Duschen und Baden einsetzen) Der Entlastungsbetrag steht als Guthaben zur Verfügung. Die Pflegebedürftigen können sich die Kosten, welche im Zusammenhang mit den oben genannten Leistungen entstanden sind, gegen Vorlage entsprechender Belege von der zuständigen Pflegekasse rückerstatten lassen. Wer kann Betreuungs- und Entlastungsleistungen anbieten? Nicht jeder kann die Betreuungs- und Entlastungsleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass der Anbieter oder die Einzelperson nach Landesrecht anerkannt ist. Für die Alltagsbegleitung oder die Betreuungsleistung kommen oft auch geschulte Ehrenamtliche zum Einsatz, welche entweder bei einem Träger angegliedert sind, der die Anerkennung besitzt oder selbst anerkannt sind. Nähere Informationen, Seiten 52/53. Was, wenn der Entlastungsbetrag nicht vollständig ausgenutzt wird? Der nicht aufgebrauchte Entlastungsbetrag kann angespart werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht aufgebraucht, kann der angesparte Betrag bis zum 30. Juni des nächsten Kalenderjahres übertragen werden. Ausführliche Beratung und weitere Informationen gibt Ihnen die Pflegeberatung (Seite 34). (Quellen: https://www.aok.de/gp/ambulante-pflege/sgb-xi/entlastungsbetrag, letzter Zugriff 08.09.2021; https://www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html, letzter Zugriff 08.09.2021) 2. Beratung und Information

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