Seniorenwegweiser der Stadt Sprockhövel

19 3 Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege Auf der Grundlage des MDK-Gutachtens entscheidet dann die Pflegekasse über den maßgebenden Pflege- grad und teilt dem Pflegebedürftigen das Ergebnis mit. Die Leistungen beginnen frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Gegebenenfalls empfiehlt der MDK die Erbringungen von anderen Leistungen (Rehabilitations- maßnahmen), umPflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine Verschlimmerung zu verhindern oder um die Pflegebe- dürftigkeit zu mindern. Der Gutachter kann zudem Hilfsmittel zum Ausgleich vorhandener Einschränkungen empfehlen. 3.3 Pflegegrade Der Pflegebedürftigkeitsbegriff seit 2017 Zum 1. Januar 2017 wurde die Definition von Pflegebe- dürftigkeit geändert. Anstelle der bis dahin gültigen drei Pflegestufen gibt es seitdem fünf Pflegegrade, die mit einem veränderten Begutachtungsverfahren ermittelt werden. Wurden vor 2017 nur körperliche Beeinträchtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewertet, wer- den nun alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte berücksichtigt. Dabei ist es also gleichgültig, ob körper- liche, psychische oder kognitive Beeinträchtigungen vorliegen. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dabei wird der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen ermittelt. Die Beurteilung erfolgt in 8 Bereichen (Modulen): • Modul 1: Mobilität Kriterien sind z. B. Positionswechsel im Bett, Umset- zen, Halten einer stabilen Sitzposition 3.1 Allgemeines Die steigende Lebenserwartung ermöglicht es immer mehr Menschen, nach demBerufsleben aktiv ihren Ruhe- stand zu genießen. Mit dem höher werdenden Alter können aber auch Unterstützungs- und Pflegebedarf entstehen. Durch die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung besteht bei Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Leis- tungen der Pflegekasse. Pflegebedürftig sind Personen, die durch körperliche, geistige oder psychische Erkrankungen oder Behinde- rung in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind und deshalb in erheblichem oder erhöhtemMaße Hilfe bei den wiederkehrenden Verrich- tungen im Alltag benötigen. Diese Einschränkungen müssen auf Dauer, das heißt voraussichtlich mindestens 6 Monate, bestehen. 3.2 Beantragung von Leistungen bei der Pflegekasse Ob jemand als pflegebedürftig anerkannt wird, bestimmt der Grad der Selbstständigkeit. Um Leistungen zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pfle- geversicherung gestellt werden. Das Antragsformular gibt es bei der Kranken- oder Pflegekasse. Die Pflege- beraterinnen des Seniorenbüros der Stadt Sprockhövel können auf Anfrage Unterstützung bei der Antragstellung geben. Die persönliche Beratung kann imBüro oder nach Terminvereinbarung bei einemHausbesuch stattfinden. Nach Erhalt des Antrags informiert die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK). Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die von allen gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Anspruch genommen wird. Der MDK prüft durch eine persönliche Begutachtung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind. Die Einschränkungen der Selbstständigkeit wer- den in dem Gutachten mit Punkten „bewertet“, deren Gesamtzahl dann für die Einordnung in einen Pflegegrad entscheidend ist. © nmann77 - Fotolia

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