Seniorenwegweiser der Stadt Sprockhövel

25 3 Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege 3.5 Vollstationäre Pflege/ Pflege im Pflegeheim Wenn häusliche und/oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder ausreichend ist, haben pflegebedürftige Menschen einen Anspruch auf Pflege in einer statio- nären Einrichtung. Die Notwendigkeit der Heimpflege muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkas- sen festgestellt werden. Der Antrag hierzu wird bei der jeweiligen Pflegekasse gestellt. 3.5.1 Leistungen der Pflegeversicherung für die Heimpflege Vollstationäre Pflege Euro/Monat Pflegegrad 1 125 Euro Pflegegrad 2 770 Euro Pflegegrad 3 1.262 Euro Pflegegrad 4 1.775 Euro Pflegegrad 5 2.005 Euro 3.5.2 Vollstationäre Pflege/Sozialhilfe Reicht die Leistung der Pflegekasse zusammen mit dem Einkommen und Vermögen (unter Berücksichtigung von Vermögensschongrenzen) des Pflegebedürftigen nicht aus, um die notwendigen Heimpflegekosten zu decken, kann bei dem Vorliegen von mindestens dem Pflege- grad 2 ein Anspruch auf Übernahme der nicht gedeckten Heimpflegekosten durch den Sozialhilfeträger bestehen. Die Anträge auf Kostenübernahme werden beimEnnepe- Ruhr-Kreis, Fachbereich Soziales und Gesundheit, Sach- gebiet Soziale Leistungen in Einrichtungen, bearbeitet. Hat der Pflegebedürftige den Pflegegrad 2 oder 3, so prüft das Sachgebiet Soziale Leistungen in Einrichtun- gen des Ennepe-Ruhr-Kreises vor einer Kostenzusage, ob stationäre Pflege erforderlich ist. Hierzu erfolgt ein Besuch durch eine bei der Kreisverwaltung angestellte Pflegefachkraft. Bei den höheren Pflegegraden ist diese Begutachtung nicht erforderlich. Die Antragsaufnahme in der Stadtverwaltung Sprock- hövel erfolgt beim Sachgebiet Soziales und Integration • Herr Jörg Rottmann (Buchstaben A – K) Tel.: 02339 917-327 • Frau Claudia Alers (Buchstaben L – Sq) Tel.: 02339 917-226 • Herr Roland Baltuttis (Buchstaben Sr – Z) Tel.: 02339 917 251 3.4.10 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Falls es für die Pflege in der eigenen Wohnung notwen- dig ist, können Veränderungen in der Wohnung durch- geführt werden. So kann es sein, dass Türen verbreitert werden müssen, damit ein Rollstuhl genutzt werden kann, vielleicht sind auch Veränderungen im Badezim- mer notwendig. Auch der Umzug in eine barriereärmere Wohnung kann notwendig werden. Die Pflegeversiche- rung übernimmt bis zu 4.000 Euro je Maßnahme und bis zu 16.000 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen. 3.4.11 Familienpflegezeit, Pflegezeit und kurzfristige Freistellung Beschäftigte können bis zu 24Monate lang die Arbeitszeit auf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden reduzieren, um einen nahen Angehörigen (mit Pflege- grad) zu pflegen. Dieser Rechtsanspruch gilt ausschließlich gegenüber Arbeitgebern mit mind. 25 Beschäftigten und muss bei Einhaltung von Fristen dem Arbeitgeber vor der Inan- spruchnahme mitgeteilt werden. Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann für die Zeit der Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Wenn ein nah verwandter Mensch, der einen Pflege- grad erhalten hat, ambulant gepflegt wird, besteht ein Anspruch auf Pflegezeit (bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten). Die Pflegezeit ist die unbezahlte Frei- stellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten zur Pflege des nahen Angehörigen. Es besteht die Wahl zwischen der vollständigen und einer teilwei- sen Freistellung. Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Inanspruchnahme angekündigt werden. Beim Bundesamt für Familie und zivilgesell- schaftliche Aufgaben kann für die Zeit der unbezahlten Freistellung ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Bei akuter Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen haben Arbeitnehmer das Recht, bis zu 10 Tage von der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege zu organisieren. Ein entsprechender Antrag muss unverzüglich bei der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen gestellt werden. Seit 2015 besteht hierbei ein Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.

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