Schule - und was dann? 2020/2021 - IHK Stade für den Elbe-Weser-Raum

11 • Teilzeitausbildung Um eine Teilzeitausbildung durchzuführen, musste bis- lang ein „berechtigtes Interesse“ vorliegen. Ab diesem Jahr kann jede Ausbildung in Teilzeit durchgeführt werden, wenn Betrieb und Azubi sich diesbezüglich einig sind. Das Absolvieren einer Ausbildung in Teilzeit kann zum Beispiel für Auszubildende relevant sein, die ihre Eltern pflegen oder Kinder betreuen. Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes voraus- gesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl und entsprechend redu- zierter Vergütung durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Und: Die Kür- zung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijäh- rigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag verein- barte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufs- schulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden. • Schulische Ausbildung Eine vollschulische Ausbildung absolvierst du meist an einer Berufsfachschule. Du erhältst in der Regel kein Ausbildungsgehalt und musst in privaten Bildungsein- richtungen ein Schulgeld bezahlen. Praktika sind ein wichtiger Teil der Ausbildung. Zu den Branchen mit schu- lischen Ausbildungen zählen das Sozialwesen, der Be- reich der Gestaltung, verschiedene technische Bereiche oder auch Fremdsprachen. Eine schulische Ausbildung dau- ert generell zwischen zwei und drei Jahren. © grafikplusfoto - stock.adobe.com

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