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Hilfen bei Pflegebedürftigkeit und
altersbedingten Krankheiten
4.1 Leistungen der
Pflegeversicherung
Die Leistungen der Pflegeversi-
cherung sind vielfältig und um-
fangreich. Bei der Beurteilung
der jeweiligen Pflegebedürftig-
keit ist eine Einzelfallprüfung
unumgänglich. Deshalb ist es
nicht möglich, alle Fälle aufzu-
führen. Bitte wenden Sie sich
deshalb im Einzelfall immer an
Ihre Pflegekasse.
Die Person, die in einer ge-
setzlichen Krankenkasse ver-
sichert ist, wird in den Versi-
cherungsschutz der sozialen
Pflegeversicherung (mit eini-
gen Ausnahmen) einbezogen.
Zur Durchführung der Pflege-
versicherung ist bei jeder ge-
setzlichen Krankenkasse eine
Pflegekasse eingerichtet.
Wer bei einem privaten Kran-
kenversicherungsunterneh-
men mit Anspruch auf allge-
meine Krankenhausleistungen
versichert ist, muss einen Pfle-
geversicherungsvertrag bei ei-
nem privaten Versicherungs-
unternehmen abschließen.
Leistungen aus der Pflege-
versicherung erhalten die
Personen, die wegen einer
körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder
Behinderung für die gewöhn-
lichen und regelmäßig wieder-
kehrenden Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens
auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, in
erheblichem oder höherem
Maße der Hilfe bedürfen (Pfle-
gestufen 1 bis 3).
Pflegegeld wird gezahlt, wenn
Pflegebedürftige in einer häus-
lichen Umgebung z. B. von An-
gehörigen gepflegt werden.
Die Pflegesachleistung wird
durch ausgebildete Pflegekräf-
te erbracht, die bei ambulan-
ten Pflegeeinrichtungen (Sozi-
alstationen, private häusliche
Pflege usw.) angestellt sind.
Die Pflegeeinrichtung muss
mit der jeweiligen Pflegekas-
se einen Versorgungsvertrag
abgeschlossen haben.
Eine Kombination von Pflege-
geld und Pflegesachleistungen
ist möglich. Pflegebedürftige
haben die Möglichkeit, Geld-
und Sachleistungen zu kom-
binieren. Bei einer solchen
Kombination wird der nicht
genutzte Prozentsatz der Pfle-
gesachleistungen anteilmäßig
als Pflegegeld ausgezahlt.
Kosten für Pflegehilfsmittel
werden von der Pflegekasse
übernommen, wenn sie zur
Erleichterung der Pflege, zur
Linderung der Beschwerden
oder einer selbstständigen
Lebensführung des Pflegebe-
dürftigen dienen. Um Angehö-
4.1 Leistungen der Pflegeversicherung
4.2 Leistung der Sozialhilfeträger
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