Seniorenwegweiser für den Landkreis Stendal

42 Angebote von Unterstützung bis Pflege Schwerbehinderte Werden ältere Menschen von Behinderungen betroffen, können sie den Grad der Behinderung feststellen lassen und erhalten ggf. einen Ausweis über Schwerbehinderung. Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent. Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft dient ein vom Landesverwaltungsamt ausgestellter Ausweis. Auf der Rückseite des Ausweises sind u. U. weitere Merkzeichen eingetragen, welche mit sogenannten Nachteilsausgleichen (Vergünstigungen) verbunden sind. Antragstellung ■ ■Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat Versorgungsamt – Schwerbehindertenrecht PF 19 63, 39009 Magdeburg Ansprechpartner: ■ ■Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat Versorgungsamt – Schwerbehindertenrecht Olvenstedter Straße 1 – 2, 39108 Magdeburg Telefon: 0391 56702 Fax: 0391 567-2696 Merkmale des Schwerbehindertenausweises G Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit Personen, die nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können (üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden) und über eine Einschränkung des Gehvermögens verfügen, gelten als in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und erhalten das Merkzeichen „G“. Bei Personen mit einer Störung der Orientierungsfähigkeit, mit inneren Leiden oder aufgrund von Anfällen, wird die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr angenommen. Dies liegt z. B. bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor. Eine Störung der Orientierungsfähigkeit liegt z. B. bei Menschen mit Seheinschränkungen mit GdB (Grad der Behinderung) 70 oder Menschen mit geistigen Einschränkungen mit GdB 100 vor. aG Außergewöhnliche Gehbehinderung Personen, die sich aufgrund der Schwere ihrer Einschränkungen dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, sind außergewöhnlich gehbehindert und erhalten das Merkzeichen „aG“. Dazu zählen u.a. folgende Personen, die kein Kunstbein oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können: – Querschnittsgelähmte – Doppeloberschenkelamputierte – Doppelunterschenkelamputierte – Hüftexartikulierte – einseitig Oberschenkelamputierte mit Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz – mit Erkrankungen der Atmungsorgane mit schwerer Einschränkung der Lungenfunktion Bei der außergewöhnlichen Gehbehinderung muss eine Einschränkung der Gehfähigkeit vorliegen und mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 bewertet sein. Andere Arten von Bewegungsbehinderungen, wie beim

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