Seniorenwegweiser für den Landkreis Stendal

44 Angebote von Unterstützung bis Pflege – blinde Menschen, sehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 60 aufgrund der Sehbehinderung – gehörlose Menschen, hörgeschädigte Menschen bei denen eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist – schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80 und die wegen ihres Leides an öffent- lichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können Kriegsbeschädigt Bei Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50, wird die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ auf der Vorderseite des Ausweises eingetragen. EB Entschädigungsberechtigt Dieses Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, die Entschädigung nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz erhalten (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung) und ein GdS von mindestens 50 haben. Sofern zusätzlich auch eine Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz vorliegt, wird nur die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ eingetragen. Das Merkzeichen EB wird nur auf expliziten Antrag eingetragen. VB Versorgungsberechtigt Bei Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen als das Bundesversorgungsgesetz und Vorliegen eines GdS von mindestens 50, erhält des Merkzeichen „VB“. Dies ist auch dann der Fall, wenn mehrere Ansprüche auf Versorgung (Bundesversorgungsgesetz, andere Bundesgesetze, Bundesentschädigungsgesetz) bestehen und ein GdS von mindestens 50 besteht und nicht bereits das Merkzeichen EB oder die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ eingetragen ist. Personenkreis sind schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR. Auf Antrag wird ein Beiblatt zum Ausweis ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr vorliegen. Der schwerbehinderte Mensch kann dann entweder die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen. Für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ist zusätzlich eine Wertmarke erforderlich. Wenn das Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ vorliegt, kann sowohl die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, als auch die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Die Merkzeichen Bl und/oder aG sind auch Voraus- setzungen für die Beantragung einer Sonderpark- genehmigung. Ebenfalls erfüllen diese Voraussetzungen Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Pokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z. B. Amputation beider Arme). Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Landkreis Stendal. Außerdem weist das Merkmal Bl auf die Berechtigung zur Beantragung von Landesblindengeld hin.

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