Seniorenleben im Kreis Tübingen

9. Beistand und Unterstützung 9.4 Leistungen der Pflegeversicherung Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeits- begriff eingeführt. Dies bedeutet eine andere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und eine andere Einstufung in Pflegegrade. Wurden bisher nur körperliche Beeinträchtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewertet, werden nun alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte be- rücksichtigt. Dabei ist es also gleichgültig, ob körperliche, psychische oder kognitive Beeinträchtigungen vorliegen Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: ■ ■ Mobilität ■ ■ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ■ ■ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ■ ■ Selbstversorgung ■ ■ Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen ■ ■ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zustän- digen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Anstelle eines schriftli- chen Antrags kann auch ein Pflegestützpunkt aufgesucht oder ein Hausbesuch eingefordert werden. In diesen Fällen kümmert sich der Pflegeberater um die weitere Antragstellung. Der Antragssteller wird von einem Gutachter des Medizi- nischen Dienstes der Krankenversicherung anhand eines Fragebogens überprüft, um den Grad der Selbstständig- keit zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades be- kommt der Antragssteller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. © Firma V / Fotolia Pflegegrad 1 2 3 4 5 Häusliche Pflege – Pflegesachleistungen * 689 1.298 1.612 1.995 Häusliche Pflege – Pflegegeld – 316 545 728 901 Entlastungsbetrag 125 125 125 125 125 Verhinderungspflege 1.612 1.612 1.612 1.612 1.612 Kurzzeitpflege * 1.612 1.612 1.612 1.612 Teilstationäre Pflege * 689 1.298 1.612 1.995 Vollstationäre Pflege 125 770 1.262 1.775 2.005 * Anspruch nur über Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro Pflegeleistungen im Überblick Tabelle zu den Pflegeleistungen nach Pflegegraden seit 2017 in Euro pro Monat 28 9. Beistand und Unterstützung

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=