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4. Ambulante und teilstationäre Hilfsangebote
4. Ambulante und teilstationäre Hilfsangebote
4.1. Menue-Service – Essen auf Rädern
Grundsätzlich können Sie sich mit der Fragestellung nach
Essen auf Rädern an jeden ambulanten Pflegedienst, an die
kirchlichen Sozialstationen, das Deutsche Rote Kreuz, die
Arbeiterwohlfahrt, den Arbeiter-Samariter-Bund oder an
das Sozialwerk wenden. Oft bestehen auch Kooperationen
zwischen diesen Akteuren. Manchmal gibt es auch das
Angebot, dass eine heimische Gaststätte das Essen liefert.
4.2. Hausnotruf
Ein Haus-Notruf-System bietet insbesondere alleinstehen-
den, älteren, kranken und behinderten Menschen ein Ge-
fühl von Sicherheit. In Notsituationen sind sie nicht auf sich
allein gestellt, sondern können Dank der Technik jederzeit
Hilfe herbeirufen. So wird der Verbleib in der eigenen Woh-
nung gewährleistet und ein Heimaufenthalt vermieden oder
zumindest hinaus gezögert.
Das Hausnotrufgerät besteht in der Regel aus einemGrund-
gerät, das an das vorhandene Telefon angeschlossen wird
und einem transportablen Funkfinger, den man immer mit
sich führt. Der Funkfinger kann z.B. um den Hals oder am
Handgelenk getragen werden. Wenn ein Notfall eintritt,
z.B. Sie sind gestürzt und können sich aus eigener Kraft
nicht helfen, senden Sie per Knopfdruck einen Notruf aus,
der die Hausnotrufzentrale verständigt. Von dort werden
dann die notwendigen Hilfsmaßnahmen eingeleitet.
Hausnotrufgeräte können Sie anfordern über:
DRK Kreisverband Tuttlingen e. V.
Telefon: 07461 1787-0
Hausnotrufgeräte können auch über die Sozialstationen
und Pflegedienste angefordert werden.
4.3. Sozialstationen und Ambulante Pflegedienste
Die Sozialstationen und ambulanten Pflegedienste bieten
umfassende, professionelle häusliche Versorgung in der
Alten- und Krankenpflege sowie hauswirtschaftliche Hilfen
im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes.
Die auf den folgenden Seiten aufgeführten Anbieter haben
einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der Pflege-
kassen abgeschlossen und verpflichten sich, mit ihren Kli-
enten vereinbarte Leistungen schriftlich in einen Vertrag zu
fixieren. Pflegebedürftige können pflegerische Hilfen, sofern
eine Pflegeeinstufung gegeben ist, als Sachleistung der
Pflegekasse in Anspruch nehmen.
Einige Dienste bieten über die üblichen Leistungen wie
Grund- und Behandlungspflege hinaus Betreuungs­leis­
tungen für Menschen mit erhöhtem Betreuungsaufwand
im Alltag nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz
§ 45 an.