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8. Sonstige wichtige Informationen
8. Sonstige wichtige Informationen
8.1. WEISSER RING
Senioren leiden besonders unter Kriminalität und
Gewalt – der WEISSE RING hilft!
Ältere Menschen gelten oft als leichte Beute von Ganoven,
weil sie als vertauenswürdig und wehrlos eingestuft werden.
Unter den Folgen der Tat leiden sie seelisch und körperlich
besonders stark. Deshalb brauchen vor allem Senioren un-
sere Unterstützung.
Der WEISSE RING e. V., eine gemeinnützige Opferhilfsor-
ganisation die 1976 von Eduard Zimmermann gegründet
wurde, kümmert sich seit nahezu 30 Jahren um die Ge-
schädigten. Auch im Kreis Tuttlingen hat der WEISSE RING
eine Außenstelle mit ehrenamtlichen Mitarbeitern. Wer
Opfer einer vorsätzlichen Straftat geworden ist kann sich
wenden an
Wolfgang Schoch
Lange Straße 79, 78647 Trossingen
Telefon WEISSER RING: 0175 5866425
E-Mail
Der WEISSE RING kann helfen durch:
J
Menschlicher Beistand und persönliche Betreuung
J
Begleitung zu Gerichtsterminen und bei Behördengängen
J
Vermittlung der Hilfe anderer Organisationen
J
Beratungsscheck für eine kostenlose Beratung bei einem
frei gewählten Anwalt
J
Gewährung von Rechtsschutz zur Wahrung von Opfer-
rechten
J
Beratungsscheck für eine kostenlose medizinisch-psycho-
logische Erstberatung
J
Erholungsmaßnahmen für Opfer und ihre Familien
J
Finanzielle Unterstützung bei der Überbrückung von Tat-
folgen
Der WEISSE RING erhält keine staatlichen Gelder und fi-
nanziert sich ausschließlich über Spenden, Mitgliedsbei­
träge, Nachlässe und Geldbußen.
8.2. Gesetzliche Betreuung
Rechtliche Vorsorge
Gesetzliche(rechtliche)Betreuung
Ein Unfall, eine schwere Krankheit, oder hohes Alter kön-
nen von einem auf den anderen Tag ein Menschenleben so
stark verändern, dass man seine Angelegenheiten nicht
mehr selbstverantwortlich regeln kann und man auf die
Unterstützung anderer angewiesen ist.
Viele Menschen glauben dann, dass der Ehepartner oder
Angehörige für sie entscheiden können.
Rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen dür-
fen Ehegatten oder Kinder aber nur abgeben bzw. treffen,
wenn eine gültige Vollmacht vorliegt oder eine gerichtlich
angeordnete gesetzliche (rechtliche) Betreuung eingerichtet
ist.
Eine gesetzliche (rechtliche) Betreuung kann nur angeord-
net werden, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychi-
schen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder