Wegweiser für Senioren im Alb-Donau-Kreis

28 Das Thema Pflege kann potenziell jeden von uns treffen, als Patient oder als Angehöriger. Betroffene stehen aber nicht allein. Es gibt inzwischen ein dichtes Netz von Beratungs- und Hilfsangeboten sowohl für die praktische Seite, als auch für finanzielle Hilfen zu den unterschiedlichsten Problemlagen. Zur FeststellungderPflegebedürftigkeitwerdensowohl körperliche, als auch geistige und psychische Faktoren berücksichtigt. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt der Grad der Selbstständigkeit. Seit dem 1. Januar 2017 haben Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die ähnlich eingeschätzt werden, den Anspruch auf die gleichen Pflegegrade. Die bisherigen Pflegestufen 0-III wurden in fünf Pflegegrade neu eingeteilt. Die Pflegestufeninhaber aus dem alten System wurden automatisch in die entsprechenden neuen Pflegegrade überführt. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Das ist formlos möglich. Leistungen können nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Es wäre sinnvoll vor der Beantragung etwa über 4 Wochen hinweg ein Pflegetagebuch zu führen, indem alle aufgebrachten Leistungen mit Zeitdauer eingetragen sind. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragsstellung. Behilflich können Ihnen dabei die Pflegestützpunkte sein, die auch zum Hausbesuch kommen. Der Medizinische Dienst Ihrer Krankenversicherung ermittelt dann anhand eines Fragebogens und im persönlichen Gespräch den Grad der Selbstständigkeit. Auf Grund dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse die Bewilligung auf Anerkennung eines Pflegegrades. Nach der erfolgten Feststellung bekommt der Antragsteller die entsprechenden Leistungen aus der Pflegeversicherung. Alle Leistungen seit 2017 im Überblick In den Pflegegrad 1 werden seit 2017 erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreutenWohngruppen, eineVersorgungmit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, dass, wenn sich der Pflegegrad erhöht, der Eigenanteil deswegen nicht steigt. Darüber hinaus gilt ein Bestandschutz: Falls Pflegebedürftige nach der Neuregelung nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pflegversicherung hätten, wird dieser Differenzbetrag durch die Pflegekasse gedeckt. Pflege © colourbox.com

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