Seniorenwegweiser für den Rems-Murr-Kreis

29 Pflege und Leistungen gem. Pflegereform vom 1. Januar 2022 Im Juni 2021 hat der Bundestag eine neue Pflegereform beschlossen. Seit dem 1. Januar 2022 sind nun alle Regelungen in Kraft. Erfahren Sie hier die wichtigsten Veränderungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Das Wichtigste in Kürze: • Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen, also die Beträge für den ambulanten Pflegedienst und für die Kurzzeitpflege, sind seit 1. Januar 2022 angehoben worden. • Durch einen höheren Zuschuss zu den Pflegekosten im Heim sollen Bewohner seit 1. Januar 2022 finanziell entlastet werden. • Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung können unter bestimmten Bedingungen auch noch nach dem Tod einer pflegebedürftigen Person geltend gemacht werden. • Neu: Zusätzlich besteht ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn die Versorgung einer Person nicht anders sichergestellt werden kann. • Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten seit 1. Januar 2022 einen „Leistungszuschlag“ auf die Pflege- und die Ausbildungskosten. Heimplatzkosten Die Heimplatzkosten setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen: • den Pflegekosten • den Ausbildungskosten • den Investitionskosten • den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Die Pflegekassen beteiligen sich mit pauschalen Leistungsbeträgen je nach Pflegegrad an den Pflege- und Ausbildungskosten. In aller Regel reichen diese Beträge aber bereits nicht aus, um die entstehenden Kosten zu decken, sodass hier ein Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten zu zahlen ist. © Robert Kneschke - stock.adobe.com

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