Seniorenwegweiser für den Rems-Murr-Kreis

31 Pflege und Leistungen gem. Pflegereform vom 1. Januar 2022 Bei offenen Fragen zur Umsetzung der Zuschussregelung sollten Sie möglichst früh einen Pflegestützpunkt, die Pflegekasse oder Ihren Heimbeirat kontaktieren. Der Heimbeirat kann um eine Stellungnahme der Einrichtungsleitung bitten und auf die Bedeutung für die Bewohner hinweisen. Kurzzeitpflegebetrag und Pflegesachleistungen werden angehoben. Pflegesachleistungen bei Verbleib in den eigenen vier Wänden Die neue Pflegereform sieht finanzielle Entlastungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 vor, die in den eigenen vier Wänden durch einen Pflegedienst versorgt werden. Ab dem 1. Januar 2022 wurden die Beträge für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege erhöht. Pflegesachleistungen um 5 Prozent erhöht: • Pflegegrad 2: seit 1. Januar 2022 724 Euro statt bisher 689 Euro • Pflegegrad 3: seit 1. Januar 2022 1.363 Euro statt bisher 1.298 Euro • Pflegegrad 4: seit 1. Januar 2022 1.693 Euro statt bisher 1.612 Euro • Pflegegrad 5: seit 1. Januar 2022 2.095 Euro statt bisher 1.995 Euro Die Leistungen der Kurzzeitpflege sind um 10 Prozent von 1.612 Euro pro Kalenderjahr auf 1.774 Euro pro Kalenderjahr gestiegen. Um die Anhebung zu erhalten, müssen pflegebedürftige Menschen keinen separaten Antrag stellen. Die Umwandlung von Pflegesachleistungen ist nun auch teilweise ohne Antrag möglich. Wie bisher kann ein Teil der Pflegesachleistungsbeträge für nach Landesrecht anerkannte Entlastungsleistungen genutzt werden. Bisher musste dies aber bei der Pflegekasse beantragt werden. Nunmehr kann man bis zu 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistungsbeträge ohne vorherigen Antrag für Entlastungsleistungen verwenden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige immer selbst bezahlen. Um die finanzielle Belastung der pflegebedürftigen Menschen abzumildern, wird für die Pflegegrade 2 bis 5 seit dem 1.1.2022 ein Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten gewährt und der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten schrittweise verringert. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden nach wie vor nicht bezuschusst. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach dem Zeitraum, in dem Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden. Für Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der Leistungszuschlag • 5 % des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres • 25 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate, • 45 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und • 70 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben. Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als voll angerechnet. Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden. Die zuständige Pflegekasse teilt den Pflegeeinrichtungen für jeden Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 die bisherige Dauer des Bezugs vollstationärer Leistungen mit. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf den neuen Zuschuss. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Leistungszuschlag zu einer tatsächlichen Entlastung führt. Schließlich ist ab dem Jahr 2022 mit steigenden Personalkosten für Pflegekräfte durch die Tarifbindung von Pflegeeinrichtungen zu rechnen. Es ist damit zu rechnen, dass die Entlastungen so gering ausfallen, dass bereits in zwei Jahren wieder das heutige Durchschnittsniveau der Eigenanteile von mehr als 2.100 Euro erreicht sein wird.

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