Seniorenwegweiser für den Rems-Murr-Kreis

33 Pflege und Leistungen gem. Pflegereform vom 1. Januar 2022 Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Tipp: Betroffene sollten frühzeitig mit dem Sozialdienst im Krankenhaus oder mit der Krankenkasse in Kontakt treten, um offene Fragen zur Übergangspflege zeitnah zu klären. Um Irritationen bei der Beantragung zu vermeiden, denken Sie bitte daran, dass die Krankenkasse des Betroffenen und nicht die Pflegekasse für die Übergangspflege zuständig ist. Kostenerstattungsansprüche nach Ableben Einige Ansprüche gelten nun auch über den Tod hinaus. Die Rechtsnachfolger oder Erben konnten vorfinanzierte Leistungen, wie z. B. Kosten für eine das Wohnumfeld verbessernde Maßnahme, nach dem Tod der pflegebedürftigen Person nicht erstattet bekommen. Mit der Neuregelung wird erreicht, dass Kostenerstattungsansprüche nach dem Tod des Versicherten bestehen bleiben und innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden können. Mit der Gesetzesänderung haben die Familien nun mehr Zeit, die Erstattung bei der Pflegekasse einzufordern. Das bedeutet, dass die Erstattung von bereits eingetretenen Kosten, die zum Beispiel von dem betroffenen Versicherten vorgestreckt wurden, auch noch nach dessen Tod von den Erben bei der Pflegekasse eingefordert werden können. Selbstverständlich muss die Leistung allerdings vor dem Tode erbracht worden sein. Pflegegeld Die Beträge für das Pflegegeld sind nicht angehoben worden: • Pflegegrad 1 0 Euro • Pflegegrad 2 316 Euro • Pflegegrad 3 545 Euro • Pflegegrad 4 728 Euro • Pflegegrad 5 901 Euro Der zweckgebundene (ambulant) Entlastungsbetrag verbleibt bei allen Pflegegraden bei 125 Euro. Übergangspflege im Krankenhaus Die Übergangspflege ist ein im Juli 2021 neu geschaffenes Angebot. Die Übergangspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann. Das kann zum Beispiel sein, wenn häusliche Krankenpflege, eine Reha-Behandlung, Kurzzeitpflege oder weitere Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Verhinderungspflege, Tagespflege, oder andere) nicht verfügbar sind. Dann können Betroffene in dem Krankenhaus, in dem sie ihre Behandlung erhalten haben, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen. Der © Kzenon - stock.adobe.com

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