Bestattungsbroschüre Stadt Waiblingen

8 Sterbefallanzeige beim Standesamt V on dem Menschen, den du geliebt hast, wird immer etwas in deinem Herzen zurückbleiben: etwas von seinen Träumen, etwas von seinen Hoffnungen, etwas von seinem Leben, alles von seiner Liebe. Alter Friedhof, Beinstein Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eines Menschen ein­ getreten ist. Für Sie zuständig ist das Standesamt im Rathaus, Waiblingen Zimmer: 301 Kurze Straße 33 71332 Waiblingen Telefon: 07151 5001-2592 Öffnungszeiten des Standesamts Waiblingen sind Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie Donnerstag von 14:30 Uhr – 18:00 Uhr E-Mail: standesamt@waiblingen.de Standesamt in Bittenfeld Rathaus, Zimmer 2 Schulstaße 3 71336 Waiblingen Telefon: 07151 5001-1850 E-Mail: rathaus-bittenfeld@waiblingen.de Standesamt in Hegnach Rathaus, Zimmer 5 Hauptstraße 64 71334 Waiblingen Telefon: 07151 5001-1890 E-Mail: rathaus-Hegnach@waiblingen.de Standesamt in Hohenacker Rathaus, Zimmer 11 Karl-Ziegler-Straße 17 71336 Waiblingen Telefon: 07151 5001-1930 E-Mail: rathaus-Hohenacker@waiblingen.de Standesamt in Neustadt Rathaus, Zimmer 7 Beim Rathaus 1 71336 Waiblingen Telefon: 07151 5001-1976 E-Mail: rathaus-neustadt@waiblingen.de Ein Sterbefall, der nicht in einem Kranken- haus, Alten- oder Pflegeheim eingetreten ist, ist durch die Hinterbliebenenpersönlich oder durch einen beauftragtenBestattungs­ unternehmer spätestens am dritten Werktag beim Standesamt anzuzeigen. Hierbei ist auch die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung vorzulegen. Erforderliche Unterlagen Für die Eintragung des Sterbefalls in das Sterberegister sollten folgende Unterlagen vorgelegt werden: ■ ■ Todesbescheinigung des Arztes ■ ■ bei mündlicher Anzeige des Todesfalles der Personalausweis des Anzeigenden ■ ■ Nachweis über den letzten Wohnsitz ■ ■ Geburtsurkunde ■ ■ Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe- oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn die zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

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