Bürgerinformation Landkreis Waldshut

Wir für Sie – Die Aufgaben des Landkreises 29 Nach Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 71 der Landesverfassung für das Land Baden-Württemberg ist den Gemeinden und den Gemeindeverbänden das Selbstverwaltungsrecht garantiert. Damit hat jeder Bürger die Möglichkeit, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Gemeinden als kleinste Einheit des demokra- tischen Gefüges in erster Linie für das Wohl ihrer Einwohner sorgen. Es gibt aber Aufgaben, bei denen eine einzelne Gemeinde überfordert oder aber gar nicht in der Lage wäre, sie zum Wohle ihrer Bürger zu erfüllen. Hierzu zählen insbe- sondere das Krankenhauswesen, soziale Einrichtungen, die Straßen, das Berufsschulwesen, die Abfallbeseitigung und nicht zuletzt die Sozial- und Jugendhilfe. Aus diesem Grunde wurden im § 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg die Aufgaben des Landkreises wie folgt umrissen: Der Landkreis hat J das Wohl seiner Einwohner zu fördern, J die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Auf- gaben zu unterstützen und J zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten beizutragen. Neben den Aufgaben im Bereich der kommunalen Selbstver- waltung, über welche der Landrat gemeinsam mit dem Kreis- tag entscheidet, erfüllt das Landratsamt als untere Verwal- tungsbehörde auch Staatsaufgaben. Dies sind beispielsweise das Gesundheits- oder Veterinärwesen, das Führerscheinwe- sen, die Zulassung von Kraftfahrzeugen etc. Durch die Ver- waltungsreform zum 01.01.2005 kamen viele neue Aufgaben, z. B. Vermessung, Flurneuordnung, Landwirtschaft und Forst hinzu. Das Landratsamt ist ferner zuständige Behörde für die Arbeitsvermittlung. Blick auf das Landratsamt

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