Seniorenwegweiser für den Landkreis Waldshut

19 Betreuungsbehörde Rechtliche Betreuung für Volljährige Seit Inkrafttreten des Betreuungsrechtes im Jahr 1992 kann niemand mehr entmündigt werden. An die Stelle der Vormundschaft ist die rechtliche Betreuung nach dem BGB getreten. Eine rechtliche Betreuung nach dem BGB wird vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn jemand aufgrund einer geistigen, seelischen oder körperlichen Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu regeln. Viele ältere Menschen sind im letzten Abschnitt ihres Lebens auf Unterstützung bei der Regelung ihrer rechtlichen Angelegenheiten angewiesen. Aber auch infolge eines Unfalles oder einer plötzlichen Erkrankung kann jeder unabhängig von seinem Alter in eine solche Situation kommen. Ehepartner, Kinder oder weitere Angehörige können nur tätig werden, wenn ihnen im Vorfeld eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Liegt keine Vollmacht vor, muss das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung einrichten. Ab dem 01.01.2023 treten gesetzliche Veränderungen in Kraft. Vorgesehen ist u. a. eine auf sechs Monate befristete Vertretungsmöglichkeit für akut erkrankte Ehegatten oder Lebenspartner in Gesundheitsangelegenheiten. Die rechtliche Betreuung wird nur für die Aufgabenbereiche eingerichtet, in denen der Betroffene Hilfe benötigt, z. B. Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge oder Behördenangelegenheiten. Bei der Ausführung wie auch bei der Auswahl des Betreuers stehen das Wohl des Betroffenen und die Umsetzung seiner Wünsche im Vordergrund. Der rechtliche Betreuer steht unter der Aufsicht des Betreuungsgerichtes. Aufgaben der Betreuungsbehörde J Information und Beratung in allen Angelegenheiten nach dem Betreuungsrecht J Sachverhaltsermittlung für die Betreuungsgerichte J Beratung und Unterstützung von Betreuern, Betreuerinnen und Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben J Beratung über betreuungsvermeidende Hilfen J Information und Beratung zu Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügung J Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen u.a. Persönliche Vorsorge Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht hat man die Möglichkeit, in gesunden Tagen eine Person des Vertrauens damit zu beauftragen, den Vollmachtgeber im Fall der Handlungsunfähigkeit rechtlich zu vertreten und die rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Wurde eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt, ist eine Betreuerbestellung über das Amtsgericht nicht erforderlich. Im Gegensatz zu einem rechtlichen Betreuer wird der Bevollmächtigte nicht vom Gericht kontrolliert. Betreuungsverfügung In einer Betreuungsverfügung kann man in gesunden Tagen festlegen, wen man sich im Fall der Handlungsunfähigkeit als rechtlichen Betreuer wünscht. Dieser Wunsch ist für das Gericht bindend. Es darf nur davon abgewichen werden, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, dass die vorgeschlagene Person für die Übernahme der rechtlichen Betreuung nicht geeignet ist.

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