Seniorenwegweiser für den Landkreis Waldshut

Sozialamt Adresse: Landratsamt Waldshut Sozialamt Kaiserstraße 110, 79761 Waldshut-Tiengen Telefon: 0 77 51/86 0 Telefax: 0 77 51/86 42 99 E-Mail: sozialamt@landkreis-waldshut.de Zentrale Aufgabe dieses Amtes ist die soziale Sicherung hilfebedürftiger Mitbürgerinnen und Mitbürger. Neben finanziellen Hilfen umfasst dies auch umfangreiche Beratungs-, Hilfs- und Unterstützungsangebote. Das Aufgabenspektrum ist breit gefächert. Die folgende Aufgabenbeschreibung stellt nur eine Auswahl dar. Für ältere Menschen sind vor allem unten stehende Themenbereiche interessant. Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder wissen wollen, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hätte, können Sie sich gerne an die zuständigen Ansprechpartner wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie freundlich und kompetent. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die  das Renteneintrittsalter entsprechend dem Geburtsjahr erreicht haben oder  das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Diese Personen haben allerdings nur dann einen Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. dem des Ehegatten oder des Lebenspartners bestreiten können. Vermögen bis zur sog. „Freigrenze“ von 10.000,– € bei Alleinstehenden bzw. 20.000,– € bei Ehegatten oder Lebenspartnern bleibt dabei unberücksichtigt. Sozialleistungen werden nur auf Antrag geleistet. Anträge können bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer Wohngemeinde gestellt werden. Tel. 0 77 51/86 42 31 E-Mail: katrin.maier@landkreis-waldshut.de Hilfe zur Pflege Personen, die pflegebedürftig sind, haben unter Umständen einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Diese Leistungen können gewährt werden für häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege. Zunächst muss deshalb ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, die Kosten der Pflege zu decken oder besteht keine Kranken- und Pflegeversicherung, kann sogenannte „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden. Leistungen können ab Bekanntwerden der Notlage erfolgen. Es ist deshalb sehr wichtig, dass rechtzeitig ein Antrag gestellt wird bzw. zumindest vorab die Notlage beim Amt für Soziale Hilfen des Landratsamtes angezeigt wird, z. B. durch telefonische Benachrichtigung oder E-Mail. Dennoch ist ein schriftlicher Antrag in der Folge notwendig. Es können sowohl Pflegekosten im Heim („stationäre Pflege“) als auch in der eigenen Häuslichkeit („ambulante Pflege“) oder in einer Tagespflegeeinrichtung („teilstationäre Pflege“) übernommen werden. 22 Der Landkreis

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