Der Landkreis Weilheim-Schongau - Ein Paradies auf Erden

Die Landrätin… … leitet das Landratsamt als Amts- vorstand und ist Dienstvorgesetzter der dort tätigen Staatsbediensteten sowie der Landkreisbediensteten. Die Landrätin führt den Vorsitz im Kreistag und in den Ausschüssen – ausgenommen Rechnungsprü- fungsausschuss – und vollzieht die gefassten Beschlüsse. Sie erledigt darüber hinaus laufende Angelegen- heiten der Landkreisverwaltung in eigener Zuständigkeit. In Betrieben, bei denen der Landkreis Gesell- schafter ist, wie z. B. der Kranken- haus GmbH oder der Kreissparkasse Schongau, übt sie das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden aus. Die Landrätin ist kommunaleWahlbe- amtin und gesetzlicher Vertreter des Landkreises. Sie wird von den Landkreisbürgern direkt für eine Wahlperiode von 6 Jahren gewählt. Seit 1. Mai 2014 ist Andrea Jochner- Weiß Landrätin des Landkreises Weilheim-Schongau. Am 24. April 1961 geboren und in Wilzhofen aufgewachsen, absol- vierte sie eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau. Seit 1991 ist sie Hausfrau undMutter. Seit 1. Mai 1998 war sie 2. Bürger- meisterin der Gemeinde Wielen- bach und seit 1. Mai 2008 stellver- tretende Landrätin vom Landkreis Weilheim-Schongau Andrea Jochner-Weiß ist verheira- tet und Mutter von zwei Kindern und einem Pflegekind. Am 30. März 2014 wurde sie in einer Stichwahl mit 68,02 % zur Landrätin gewählt. Sie ist Mitglied der CSU. DER LANDKREIS STELLT SICH VOR 1. Juli 1972 bis 30. April 1978 Georg Bauer (CSU) 1. Mai 2014 bis heute Andrea Jochner-Weiß (CSU) 1. Mai 1996 bis 30. April 2008 Luitpold Braun (CSU) 1. Mai 1978 bis 30. April 1996 Manfred Blaschke (CSU) 1. Mai 2008 bis 30. April 2014 Dr. Friedrich Zeller (SPD) BISHERIGE LANDRÄTE Der Landkreis… … ist eine Gebietskörperschaft mit demRecht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht über das Kreisgebiet hinausgeht, imRahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. So steht es imArtikel 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern. DerWortbestandteil „Körperschaft” bringt zumAusdruck, dass es sich umeine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Als solche ist der Landkreis Träger von Rechten und Pflichten, kann – durch seine Organe – Verträge schließen, Prozesse führen, Vermögen bilden, Schulden aufneh- men und für Schäden haftbar gemacht werden. Er ist Träger öffentlicher Gewalt und kann auf seinem Gebiet Recht setzen und vollziehen. Vor allemhat er – neben anderenGebietskörperschaften – dafür zu sorgen, dass die äußeren Voraussetzungen sowie die öffentlichen Einrichtungen für einmenschenwür- diges Leben seiner Bürger geschaffen und erhalten werden. Die „überörtlichen Angelegenheiten“ sind Aufgaben, deren Lösung für eine einzelne Gemeinde unwirtschaftlich oder finanziell nicht tragbar wäre (z. B. Bau vonweiterführenden Schulen). Man unterscheidet hierbei zwei Bereiche: Im „eigenen Wirkungskreis“ kann der Landkreis – imRahmen der geltendenGesetze – nach freiemErmessen handeln und entscheiden (z. B. ob, wann, wie eine Kreisstraße gebaut wird). Im „übertragenenWirkungskreis“ hat der Staat demLandkreis Aufgaben übertragen, sich aber einWeisungsrecht vorbehalten. Hierzu gehören z. B. die sozialen Leistungen nach demWohngeldge- setz (das sindMiet- und Lastenzuschüsse) und dem Unterhaltssicherungsgesetz ( finanzielle Hilfen für Wehrpflichtige). Im „eigenenWirkungskreis“ unter- scheidenwir nach Pflichtaufgaben (z. B. Straßenbau, Abfallbeseitigung, Sozialhilfe und Jugendhilfe) und nach Aufgaben, die der Landkreis freiwillig über- nehmen kann, den „freiwilligen Aufgaben“. Während bei den freiwilligen Aufgaben der Landkreis sowohl über „Ob“ und „Wie“ entscheiden kann, bleibt bei den Pflichtaufgaben nur die Entscheidung über das „Wie“. DemLandkreis steht das Selbstverwaltungsrecht zu. Das bedeutet: Die Bürger des Landkreises können eigenverantwortlich über die Angelegenheiten ihrer engerenHeimat entscheiden. Dazu berufen sie gewählte Vertreter, die Kreisorgane . Die Entschei- dungen der Kreisorgane werden von der Landkreis- verwaltung ausgeführt. Die Landkreisverwaltung hat ihren Sitz imLandratsamt. 22

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