Der Landkreis Weilheim-Schongau - Ein Paradies auf Erden

Der Landkreis … … ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht über das Kreisgebiet hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. So steht es im Artikel 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern. Der Wortbestandteil „Körperschaft” bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Als solche ist der Landkreis Träger von Rechten und Pflichten, kann – durch seine Organe – Verträge schließen, Prozesse führen, Vermögen bilden, Schulden aufnehmen und für Schäden haftbar gemacht werden. Er ist Träger öffentlicher Gewalt und kann auf seinem Gebiet Recht setzen und vollziehen. Vor allem hat er – neben anderen Gebietskörperschaften – dafür zu sorgen, dass die äußeren Voraussetzungen sowie die öffentlichen Einrichtungen für ein menschenwürdiges Leben seiner Bürger geschaffen und erhalten werden. Die „überörtlichen Angelegenheiten“ sind Aufgaben, deren Lösung für eine einzelne Gemeinde unwirtschaftlich oder finanziell nicht tragbar wäre (z. B. Bau von weiterführenden Schulen). Man unterscheidet hierbei zwei Bereiche: Im „eigenen Wirkungskreis“ kann der Landkreis – im Rahmen der geltenden Gesetze – nach freiem Ermessen handeln und entscheiden (z. B. ob, wann, wie eine Kreisstraße gebaut wird). Im „übertragenen Wirkungskreis“ hat der Staat dem Landkreis Aufgaben übertragen, sich aber ein Weisungsrecht vorbehalten. Hierzu gehören z. B. die sozialen Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (das sind Miet- und Lastenzuschüsse) und dem Unterhaltssicherungsgesetz (finanzielle Hilfen für Wehrpflichtige). Im „eigenen Wirkungskreis“ unterscheiden wir nach Pflichtaufgaben (z. B. Straßenbau, Abfallbeseitigung, Sozialhilfe und Jugendhilfe) und nach Aufgaben, die der Landkreis freiwillig übernehmen kann, den „freiwilligen Aufgaben“. Während bei den freiwilligen Aufgaben der Landkreis sowohl über „Ob“ und „Wie“ entscheiden kann, bleibt bei den Pflichtaufgaben nur die Entscheidung über das „Wie“. Dem Landkreis steht das Selbstverwaltungsrecht zu. Das bedeutet: Die Bürger des Landkreises können eigenverantwortlich über die Angelegenheiten ihrer engeren Heimat entscheiden. Dazu berufen sie gewählte Vertreter, die Kreisorgane. Die Entscheidungen der Kreisorgane werden von der Landkreisverwaltung ausgeführt. Die Landkreisverwaltung hat ihren Sitz im Landratsamt. Der Kreistag und seine Mitglieder Die Kreisorgane Der Kreistag ist die politische Vertretung der Kreisbürger und wird von diesen für die Dauer einer Wahlperiode von sechs Jahren gewählt. Er besteht im Landkreis Weilheim-Schongau aus 60 Kreisräten und der Landrätin als Vorsitzende. Der Kreistag berät und beschließt in allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten des Landkreises. Sieben Ausschüsse und Beiräte erleichtern dem Kreistag die umfangreiche Arbeit. Die Kreisräte ab 01.05.2020 Politische Mandatsträger Landtagsabgeordnete: Susann Enders Greitherstraße 15 82362 Weilheim i. OB Bezirksräte: Michael Asam (SPD), Kreisrat Alexandra Bertl (CSU); Kreisrätin Für die Wahlperiode 2020 – 2026 gibt es folgende Ausschüsse: Kreisausschuss Schulausschuss Finanzausschuss Umweltausschuss Sozialausschuss Jugendhilfeausschuss Rechnungsprüfungsausschuss und folgende Beiräte: Fachbeirat Energie Mobilitätsbeirat Sozialbeirat Wirtschaftsbeirat Unser Kreistag 28

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